Muss ich kleine Späne oder Splitter vom Betrieb dulden?
betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Betriebsinhaber, Unternehmer
Es kommt auf die Größe an. Sehr kleine Teilchen, die sich auch bei ordentlichem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage nicht völlig fernhalten lassen, müssen Sie hinnehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Größere Gegenstände wie Steinsplitter, Kugeln oder Fußbälle können Sie ohne Einschränkung abwehren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ein fester Körper kann dann den im § 364 Abs 2 ABGB beispielsweise aufgezählten Einwirkungen gleichgehalten werden, wenn es sich um einen verhältnismäßigen kleinen Körper handelt, dessen völlige Fernhaltung vom beeinträchtigten Grundstück auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der behördlich genehmigten Anlage tatsächlich unmöglich ist (hier: Hobelspäne eines Sägewerksbetriebes).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Reste von Silvesterraketen (Holzstäbe und Reste der Plastikummantelung).OGH 10 Ob 74/19h, 17.12.2019
- Herabfallendes Laub und Nadeln sind keine grobkörperlichen Immissionen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB.OGH 4 Ob 96/11p, 09.08.2011
- Für den Abwehranspruch ist die Größe der eindringenden Stoffe maßgebend. Ist ihr Umfang äußerst gering, dann fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB: Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Alle anderen Stoffe, wie zB Steinsplitter, Kugeln, Fußbälle, können ohne Einschränkung abgewehrt werden.OGH 4 Ob 579/95, 07.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 74/19h, 17.12.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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