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Muss ich kleine Späne oder Splitter vom Betrieb dulden?

betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Betriebsinhaber, Unternehmer
Es kommt auf die Größe an. Sehr kleine Teilchen, die sich auch bei ordentlichem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage nicht völlig fernhalten lassen, müssen Sie hinnehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Größere Gegenstände wie Steinsplitter, Kugeln oder Fußbälle können Sie ohne Einschränkung abwehren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Ein fester Körper kann dann den im § 364 Abs 2 ABGB beispielsweise aufgezählten Einwirkungen gleichgehalten werden, wenn es sich um einen verhältnismäßigen kleinen Körper handelt, dessen völlige Fernhaltung vom beeinträchtigten Grundstück auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der behördlich genehmigten Anlage tatsächlich unmöglich ist (hier: Hobelspäne eines Sägewerksbetriebes).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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