Was gilt überhaupt als Einwirkung vom Nachbargrundstück?
günstig für Bauherr betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Bauherren, Unternehmer
Eine Einwirkung ist die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer Stoffe auf Ihr Grundstück, über den Boden oder durch die Luft. Schatten, der Entzug von Sonnenwärme und Licht durch ein Bauwerk auf dem Nachbargrund sind begrifflich keine solchen Einwirkungen. Die Zuleitung kann aber auch über andere Wege als Erde oder Luft geschehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 16.04.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Unter Immissionen wird die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden. Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrundstück hervorgerufen werden, stellen begrifflich keine Immissionen dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf eine „Beschneidung des Lebensraums des Baumes“ können sich die Kläger deshalb nicht erfolgreich berufen, weil dem Liegenschaftseigentümer grundsätzlich kein Anspruch darauf zusteht, dass sich auf seiner Liegenschaft stehende Bäume über die Grundgrenze auf die Nachbarliegenschaft ausdehnen können.OGH 5 Ob 16/14k, 23.04.2014
- Hier: Durch Schuhe und Hundepfoten eingebrachte Verschmutzung (Teer) im Hotel der Klägerin sind Immissionen.OGH 2 Ob 216/08s, 25.03.2009
- Dies schließt aber nicht aus, dass die Zuleitung auch durch andere Medien als Erde oder Luft geschehen kann.OGH 2 Ob 216/08s, 25.03.2009
- Der Umstand, dass durch einen etwa 2,5 bis 3 m hohen natürlichen Zaun das Grundstück des Klägers entlang dieses Zaunes vermoost und der dort angelegte Gemüsegarten "starke Wachstumsrückstände sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht" aufweist, sowie die allfällige Behinderung der Aussicht sind nicht gravierend i.S. einer "wesentlichen" Beeinträchtigung.OGH 3 Ob 191/99f, 24.05.2000
- Bei dem in § 364 Abs 2 ABGB für die indirekten Immissionen vorgesehenen Sammelbegriff "ähnliche" Einwirkungen kommt es nicht so sehr drauf an, ob sie wie die davor genannten konkreten Einwirkungen ebenfalls physischer Natur und positiver Art sind und mit unwägbaren Stoffen stattfinden, sondern darauf, ob die in gleicher oder ähnlicher Weise geeignet sind, die Grundstücksnutzung der Nachbarliegenschaft zu beeinträchtigen.OGH 8 Ob 6363/88, 19.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010627 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 1 Ob 37/20b, 16.04.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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