OGH 1 Ob 37/20b
Worum es ging: Kann ein Gericht eine als ungerecht empfundene Lücke füllen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht jede fehlende Regelung ist eine Lücke, die ein Gericht durch sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen schließen darf. Dass jemand eine Regelung für wünschenswert hält, macht ihr Fehlen noch nicht zu einer solchen Lücke.
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.
Nein. Nach dem Nachbarrecht können Sie sich nur gegen körperliche Einwirkungen wehren. Wenn ein Bau auf dem Nachbargrund dazu führt, dass Licht und Luft nicht mehr wie früher eindringen oder die Aussicht beeinträchtigt wird, ist das keine solche Einwirkung.
Eine Einwirkung ist die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer Stoffe auf Ihr Grundstück, über den Boden oder durch die Luft. Schatten, der Entzug von Sonnenwärme und Licht durch ein Bauwerk auf dem Nachbargrund sind begrifflich keine solchen Einwirkungen. Die Zuleitung kann aber auch über andere Wege als Erde oder Luft geschehen.
Nein. Die Regel über den Entzug von Licht und Luft gilt ausdrücklich nur für Bäume und Pflanzen des Nachbarn. Auf Bauwerke ist sie nicht anzuwenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 15.07.2019, 8 Cg 68/18p-11
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 30.10.2019, 4 R 147/19y-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 6.199 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2020
Geschäftszahl
1Ob37/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W* und 2. F*, beide *, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei Ö*gesellschaft mbH, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 4 R 147/19y-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 15. Juli 2019, GZ 8 Cg 68/18p-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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