Wird auf meine persönliche Empfindlichkeit beim Schattenwurf Rücksicht genommen?
günstig für Baumeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Hauseigentümer
Nein. Beurteilt wird nach dem Maßstab eines vernünftigen Durchschnittsmenschen und nicht nach Ihrer besonderen Empfindlichkeit. Je näher die Beeinträchtigung an dem liegt, was am Ort üblich ist, desto weniger ist sie unzumutbar. Zu berücksichtigen sind außerdem Ausmaß und Lage der beschatteten Fläche und welche Nutzung Ihnen dadurch verloren geht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene Interessenabwägung hat nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird dabei ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Jemand, der ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann nicht - gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB – die Beseitigung des Waldes fordern.OGH 4 Ob 44/23h, 28.03.2023
- Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar seinOGH 8 Ob 59/15g, 26.02.2016
- Ortsunüblichkeit und Unzumutbarkeit müssen kumulativ vorliegen.OGH 4 Ob 77/11v, 21.06.2011
- Bei der Interessenabwägung ist eine vorhersehbare Entwicklung des Lichtentzugs durch Schattenwurf aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes maßgeblich zu berücksichtigen (6 Ob 94/08d).OGH 6 Ob 160/08k, 02.07.2009
- Unzumutbarkeit wird umso weniger anzunehmen sein, je näher eine - als solche ortsunübliche - Beeinträchtigung an der Grenze zur Ortsüblichkeit liegt.OGH 4 Ob 13/09d, 24.03.2009
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Der Verweis in § 364 Abs 3 ABGB auf das „Maß des Abs. 2" bezieht sich auf die § 364 Abs 2 ABGB angesprochene Ortsunüblichkeit der Immission.OGH 4 Ob 13/09d, 24.03.2009
- Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffes der „Unzumutbarkeit" begründet - vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 8 Ob 116/07b, 17.12.2007
- Hier: Keine unzumutbare Beeinträchtigung durch ortsunübliche 6m hohe Thujenhecke zwischen Einfamilienhäusern.OGH 10 Ob 87/07b, 09.10.2007
- Es kommt nicht auf die besondere Empfindlichkeit der konkret betroffenen Kläger, sondern auf den Beurteilungsmaßstab eines vernünftigen „Durchschnittsmenschen" an.OGH 10 Ob 60/06f, 09.10.2007
- Hier: Keine unzumutbare Beeinträchtigung.OGH 1 Ob 62/07k, 14.08.2007
- Hier: Frage der Ortsüblichkeit nicht abschließend beantwortet, Beeinträchtigungen lagen jedenfalls aber (zumindest) an der Grenze der Ortsüblichkeit.OGH 8 Ob 99/06a, 31.01.2007
- Hier: 55 Fichtenbäume mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m an der Grundstücksgrenze in einem sehr begrünten Villenviertel mit starkem Baumbewuchs, wobei den Klägern der Nachweis dafür, dass die Fichten der Beklagten zeitlich und räumlich überwiegend zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug in Haus, Terrasse und Garten führen, nicht gelang.OGH 8 Ob 99/06a, 31.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121873 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 4 Ob 44/23h, 28.03.2023
- OGH 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
- OGH 5 Ob 232/20h, 14.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 84/17v, 27.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 59/15g, 26.02.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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