Muss ich mehr Lärm hinnehmen, wenn der Betrieb wächst?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Anlagenbetreiber
Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein. Eine Störung müssen Sie nur so weit dulden, als sie mit dem Betrieb der störenden Anlage notwendig verbunden ist. Eine vorhersehbare allmähliche Zunahme müssen Sie hinnehmen, eine schlagartige Verstärkung dagegen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 17.12.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein. Die Störung muss auch nur soweit geduldet werden, als sie mit dem Betrieb der störenden Anlage notwendig verbunden ist (Klang aaO 172). Der beeinträchtige Grundnachbar muss im Allgemeinen eine durch die normalerweise voraussehbare Entwicklung begründete Zunahme der Einwirkungen hinnehmen, nicht aber eine schlagartige Verstärkung (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wann aus einer Überschreitung des bis dahin Ortsüblichen eine Änderung des Üblichen wird, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 9 Ob 80/19h, 26.02.2020
- SportplatzOGH 3 Ob 586/78, 28.03.1979
- Laaer Festtage am Laaer Burgplatz.OGH 6 Ob 623/77, 14.07.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010672 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 80/19h, 26.02.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 43/16a, 30.03.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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