OGH 9 Ob 80/19h
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Lärm des Nachbarn zulässig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das muss der Nachbar beweisen, von dem die Einwirkung ausgeht. Sie müssen als Kläger nur Ihr Eigentumsrecht und die Einwirkung selbst nachweisen; dass er die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten hat, muss er zeigen. Das gilt unabhängig davon, auf welche Weise Ihnen der Nachweis der Einwirkung gelungen ist.
Ob eine Störung Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt, hängt in besonderem Maß von den Umständen des einzelnen Falles ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof allgemein beantwortet.
Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.
Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.
Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein. Eine Störung müssen Sie nur so weit dulden, als sie mit dem Betrieb der störenden Anlage notwendig verbunden ist. Eine vorhersehbare allmähliche Zunahme müssen Sie hinnehmen, eine schlagartige Verstärkung dagegen nicht.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie das ortsübliche Maß solcher Einwirkungen ermittelt wird, hängt von den Verhältnissen an Ihrem Ort ab und entscheidet das Gericht im Einzelfall. Auch in einer sonst lauten Stadtlage kann stundenlanger Bandlärm in einem ruhigen Innenhof unzulässig sein.
Übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts, kann darin schon begrifflich keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts liegen. Diesen Vorwurf können Sie also nicht darauf stützen.
Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens können Sie im Verfahren vor dem Höchstgericht nur bekämpfen, wenn dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Schreibt kein Gesetz eine bestimmte Bewertungsmethode vor, ist das Ergebnis eines Gutachtens eine Tatfrage und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine von vornherein ungeeignete Methode gewählt wurde oder die Schlüsse gegen Logik und Erfahrung verstoßen.
Nein. Der Oberste Gerichtshof prüft nur, ob die gewählte Methode überhaupt geeignet war. Ob der Sachverständige sie richtig angewendet hat und ob ihm genügend Daten zur Verfügung standen, betrifft die Beweiswürdigung und kann dort nicht mehr bekämpft werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Thalgau, 14.05.2019, 2 C 706/17d-47
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 07.08.2019, 22 R 194/19m-51
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Geschäftszahl
9Ob80/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. F***** und 2. Dr. H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ing. W*****, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner-Markhof, Dr. Gabriele Gernerth Mautner-Markhof und Dr. Alexander Schalwich, Rechtsanwälte in Hallein, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. August 2019, GZ 22 R 194/19m-51, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Thalgau vom 14. Mai 2019, GZ 2 C 706/17d-47, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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