OGH 5 Ob 93/21v
Worum es ging: Welches Gericht prüft, ob die Eintragung im Grundbuch möglich ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.
Nein. Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und im Grundbuch eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot verliert durch die Scheidung seine Wirkung nicht. Es fällt auch nach Abschluss eines Aufteilungsverfahrens nicht automatisch weg.
Es kommt allein auf das Verhältnis zwischen dem Belasteten und dem Begünstigten an. Nur wenn zwischen ihnen ein nahes Angehörigenverhältnis besteht und das Verbot eingetragen ist, wirkt es auch gegenüber anderen. Dieses Angehörigenverhältnis ist Voraussetzung für die Eintragung. Auf Stiefkinder wird der Kreis der Begünstigten sinngemäß ausgedehnt.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Nein. Ein Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, wirkt gegenüber Dritten nur zwischen nahen Angehörigen. Stiefeltern und Stiefkinder zählen dazu nur so lange, wie die Ehe besteht, die sie verbindet. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, kann das Verbot später nicht mehr im Grundbuch verankert werden; bestehen Zweifel, weist das Gericht den Antrag ab.
Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann im Grundbuch nur zugunsten bestimmter naher Angehöriger eingetragen werden. War die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, beim Einlangen des Grundbuchgesuchs bereits durch Tod aufgelöst, zählen ehemalige Schwiegereltern oder Schwiegerkinder nicht mehr dazu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 25.11.2020
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 25.02.2021, 3 R 366/20a
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 130 GBG 1955 § 94 WEG 2002 § 13 WEG 2002 § 14 ZPO § 502
Entscheidungstext
29 Absätze, 10.272 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.07.2021
Geschäftszahl
5Ob93/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers D*****, vertreten durch Mag. Dieter Helbok, Rechtsanwalt in Höchst, wegen Löschung und Einverleibung ob der EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 25. Februar 2021, AZ 3 R 366/20a, mit dem über Rekurs des Beteiligten H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 25. November 2020, TZ 8053/2020, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).