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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 55/21f

Worum es ging: Wann muss die Verwandtschaft für das Verbot im Grundbuch bestehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt gegen Dritte nur zwischen nahen Angehörigen. Dieses Naheverhältnis muss noch bestehen, wenn das Grundbuchsgesuch bei Gericht einlangt. Ein im Scheidungsverfahren vereinbartes Verbot kann daher nach der Scheidung nicht mehr eingetragen werden.

Das gegen Dritte wirkende Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, ist eine Ausnahme von der freien Verfügung des Eigentümers und soll den Familienbesitz erhalten. Ein Verbot, das Ehegatten erst anlässlich ihrer Scheidung vereinbaren, entspricht diesem Zweck gerade nicht.

Nein. Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und im Grundbuch eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot verliert durch die Scheidung seine Wirkung nicht. Es fällt auch nach Abschluss eines Aufteilungsverfahrens nicht automatisch weg.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.

Ja. Der Kreis der begünstigten Angehörigen wird auf Stiefkinder ausgedehnt, ebenso umgekehrt auf die Stiefmutter. Endet aber die Ehe, die diese Verbindung vermittelt, zählen Stiefkinder nicht mehr dazu, sofern sie nicht Pflegekinder sind.

Nein. Die Schwägerschaft zu den Verwandten Ihres Ehepartners endet, wenn die Ehe aufgelöst wird. Sie bleibt nur bestehen, wenn ein Gesetz das ausdrücklich anordnet.

Nein. Ein Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, wirkt gegenüber Dritten nur zwischen nahen Angehörigen. Stiefeltern und Stiefkinder zählen dazu nur so lange, wie die Ehe besteht, die sie verbindet. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, kann das Verbot später nicht mehr im Grundbuch verankert werden; bestehen Zweifel, weist das Gericht den Antrag ab.

Nein. Ein wirksam vereinbartes und eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen Stiefgroßelternteil und Stiefenkel verliert seine Wirkung nicht schon dadurch, dass der Großelternteil stirbt, über den die Verwandtschaft zustande kam. Zur Löschung genügt daher keine Sterbeurkunde; nötig ist eine grundbuchsfähige Löschungserklärung des Berechtigten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364c GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 93

Entscheidungstext

47 Absätze, 22.563 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Geschäftszahl

5Ob55/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin J*, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. Jänner 2021, AZ 23 R 91/20a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 15. September 2020, TZ 4751/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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