Hindert mich das Verkaufsverbot des anderen an der Aufteilung?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Verbotsberechtigte, Erben
Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das auf dem Anteil eines anderen Miteigentümers eingetragen ist, hindert Sie nicht, die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zu verlangen. Ein Hindernis ist nur ein Verbot, das zugunsten derselben Person auf der ganzen Liegenschaft eingetragen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Der Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft und Teilung wird durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das auf einem Liegenschaftsanteil eines anderen Miteigentümers einverleibt ist, nicht berührt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 des (Vorarlberger) Gesetzes über die Förderung bäuerlicher Siedlung.OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018
- Nur ein auf der ganzen Liegenschaft zu Gunsten derselben Berechtigten einverleibtes Veräußerungsverbot ist ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution nach § 352 EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft.OGH 7 Ob 72/08a, 27.08.2008
- Auch nicht durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot das<br/>auf dem eigenen Anteil einverleibt ist.OGH 3 Ob 143/62, 10.10.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010778 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 69/25w, 03.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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