Kann ich die Aufteilung verlangen, wenn ich ein Verkaufsverbot zugesagt habe?
günstig für verbotsbegünstigter Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Ehegatten, Angehörige, Liegenschaftseigentümer
Räumt ein Miteigentümer dem anderen ein Verbot ein, seinen Anteil zu verkaufen, kann darin je nach den Umständen ein Verzicht auf das unbedingte Recht liegen, die Gemeinschaft aufzulösen. Dann können Sie die Aufteilung nur noch aus wichtigen Gründen verlangen, und es sind die Interessen beider Seiten abzuwägen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Das von einem Miteigentümer zu Gunsten eines anderen Miteigentümers eingeräumte Veräußerungsverbot stellt (nach den Umständen des Falles) einen Verzicht auf den "unbedingten" Teilungsanspruch dar. In einem solchen Fall kann Teilung nur aus wichtigen Gründen bei Interessenabwägung verlangt werden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010746 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 5 Ob 69/25w, 03.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 99/20z, 21.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 62/16b, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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