Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 69/25w
Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht den Wert der Sache nicht angegeben hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.
Räumt ein Miteigentümer dem anderen ein Verbot ein, seinen Anteil zu verkaufen, kann darin je nach den Umständen ein Verzicht auf das unbedingte Recht liegen, die Gemeinschaft aufzulösen. Dann können Sie die Aufteilung nur noch aus wichtigen Gründen verlangen, und es sind die Interessen beider Seiten abzuwägen.
Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das auf dem Anteil eines anderen Miteigentümers eingetragen ist, hindert Sie nicht, die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zu verlangen. Ein Hindernis ist nur ein Verbot, das zugunsten derselben Person auf der ganzen Liegenschaft eingetragen ist.
Nein. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, das auf dem Anteil eines Miteigentümers eingetragen ist, hindert die Aufhebung der Gemeinschaft nicht. Auch der belastete Miteigentümer selbst kann die Teilung durch Verkauf verlangen.
Auch ein Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet ist, kann die Teilung durch Verkauf verlangen. Nach dieser Entscheidung ist das Verbot vom Erwerber zu übernehmen, auch wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört. Für die Zwangsversteigerung wurde das später anders beurteilt.
Ja, wenn die Aufhebung aus wichtigen Gründen unvermeidlich geworden ist. Diese Gründe müssen die gemeinsame Sache betreffen und nicht bloß die Person eines Teilhabers. Ein Beispiel ist, dass Ihnen alle Rechte aus dem Miteigentum beharrlich verweigert werden; lässt sich das durch ein Entgelt ausgleichen, genügt es allerdings nicht.
Haben Sie sich vertraglich gebunden, die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können Sie diese Bindung aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen. Ein solcher wichtiger Grund kann darin liegen, dass Ihnen beharrlich alle Rechte verweigert werden, die aus dem Miteigentum fließen.
Ein wichtiger Grund. Haben Sie vereinbart, die Gemeinschaft fortzusetzen, können Sie diese Bindung wie jedes andere Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen. Das gilt vor allem dann, wenn die weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar geworden ist.
In der Regel nicht. Ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 07.03.2025, 5 R 208/24h-47
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c ABGB § 97 EO § 352 IO § 3 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 8.029 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Geschäftszahl
5Ob69/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. K*, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen des I*, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Reinhard Traumüller, Mag. Katharina Laszlo, Rechtsanwälte in Neumarkt in der Steiermark, wegen Zivilteilung (Streitwert 63.661,44 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2025, GZ 5 R 208/24h-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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