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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 178/24v

Worum es ging: Wie genau muss ich prüfen, ob der Verkäufer Eigentümer ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Welche Sorgfalt beim Erwerb einer beweglichen Sache verlangt wird, lässt sich nicht allgemein festlegen. Das Gericht muss in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, welche Anforderungen zu stellen sind. Erst danach lässt sich beurteilen, ob grobe Unachtsamkeit vorliegt.

Wenn Sie ein Auto kaufen, müssen Sie durch Einsicht in den Typenschein prüfen, ob der Vorbesitzer rechtmäßig darüber verfügen durfte. Der Zulassungsschein genügt dafür nicht, ein Zollattest noch weniger. Nur der Typenschein belegt das Eigentum in einer geschlossenen Kette.

Das Eigentumsrecht ist ein absolutes Recht. Die Rechtsordnung schützt es gegen Angriffe Dritter.

Sie erwerben eine bewegliche Sache von jemandem, dem sie nicht gehört, nur dann wirksam, wenn Sie dabei redlich waren. Redlich sind Sie nur, wenn Sie den Verkäufer aus guten Gründen für den Eigentümer halten konnten. Schon leichte Unachtsamkeit schadet Ihnen dabei; das gilt auch beim Kauf in einer Versteigerung.

Wenn Sie ein Auto kaufen und übergeben bekommen, ohne dass Ihnen der Typenschein ausgehändigt wird, gelten Sie nicht als gutgläubig. Sie können sich dann nicht darauf berufen, den Verkäufer für den Eigentümer gehalten zu haben.

Wenn Sie als Unternehmer Gegenstände kaufen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, trifft Sie eine besonders sorgfältige Nachforschungspflicht. Sie müssen die Behauptung des Verkäufers, Eigentümer zu sein, durch Einsicht in die entsprechenden Urkunden überprüfen.

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

Beim Kauf eines gebrauchten Autos müssen Sie zunächst Einsicht in den Typenschein verlangen. Wer dort als Zulassungsbesitzer eingetragen ist, muss aber nicht verfügungsberechtigt sein; es kann sich auch um einen Leasingnehmer oder einen Ratenkäufer handeln. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, dass der Verkäufer unredlich ist, müssen Sie weiter nachforschen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 1304 ABGB § 367 ABGB § 368 ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 18.347 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

1Ob178/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Günther Quass, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. M* e.U., *, und 2. L* GmbH, *, letztere vertreten durch Dr. Hans-Peter Bauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 39.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2024, GZ 3 R 109/24f-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 20. August 2024, GZ 4 Cg 106/23f-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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