Welche Rechte habe ich an der übergebenen Wohnung vor der Eintragung?
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Wurde Ihnen die zugesagte Wohnung nach ihrer Beziehbarkeit übergeben, können Sie sich gegen jeden wehren, der sich ohne Recht Ansprüche daran anmaßt. Das gilt auch gegenüber anderen Wohnungseigentumsbewerbern. Dieser Schutz erstreckt sich aber nur auf das Objekt, das Ihnen tatsächlich übergeben wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 30.11.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Dem Wohnungseigentumsbewerber, dem die zugesagte Wohnung nach Beziehbarkeit übergeben wurde (§ 23 Abs 2 Z 1 WEG), steht zur Verteidigung seiner Position gegen jeden, der sich ohne Titel Rechte an der Wohnung anmaßt, die Klage nach § 372 zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser Schutz bezieht sich zunächst auf jene Wohnung, welche der Wohnungseigentumsbewerber übergeben erhalten hat.OGH 5 Ob 143/12h, 24.01.2013
- Der Schutz der §§372ffABGB gegen Dritte, auch andere Wohnungseigentumsbewerber, kommt einem Wohnungseigentumsbewerber dann zu, wenn ihm das zugesagte Objekt auch tatsächlich übergeben wurde.OGH 5 Ob 30/09m, 01.09.2009
- Hier: Klage von Wohnungseigentumsbewerbern gegen einen anderen Wohnungseigentumsbewerber, der auf der ihm zugeordneten Gartenfläche eine Holzhütte eigenmächtig errichtet hat.OGH 5 Ob 173/08i, 26.08.2008
- Hier: Dieser Schutz könnte sich aber nur auf die den Klägern übergebenen Wohnungen beziehen, nicht aber auf die zur Wohnung des Beklagten gehörende Gartenfläche. Einer publizianischen Klage der beiden Wohnungseigentumsbewerber stünde der „bessere" Besitz des Beklagten entgegen.OGH 5 Ob 173/08i, 26.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010989 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 60/20i, 30.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 372 · Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
- WEG 2002 § 23 · Vorläufiger Verwalter
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