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Kann ich vor der Eintragung gegen eigenmächtige Umbauten vorgehen?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Wohnungseigentümer, Bauträger
Nein. Solange Ihr Eigentum noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, steht Ihnen als Wohnungseigentumsbewerber die Eigentumsfreiheitsklage nicht zu. Sie können damit eigenmächtige Änderungen anderer Bewerber oder Wohnungseigentümer noch nicht abwehren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Dem Wohnungseigentumsbewerber steht vor der Verbücherung seines Eigentums die Eigentumsfreiheitsklage zur Abwehr eigenmächtiger Änderungen eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers oder Wohnungseigentümers (allenfalls: eines anderen Mitglieds der Verwaltungsgemeinschaft nach § 37 Abs 5 WEG) nicht zu.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124155 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Minderheitsrechte gegen den Hausverwalter

Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.

günstig für Verwalter Stellung des Verwalters bei seiner Kündigung

Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.

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