Muss ich vor dem Bau selbst nachsehen, wo die Grenze verläuft?
günstig für Nachbar betrifft Bauherren, Bauführer, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Ja. Konnten Sie den Grenzverlauf den öffentlichen Aufzeichnungen wie der Grundbuchsmappe oder dem Kataster klar entnehmen, geht es zu Ihren Lasten, wenn Sie nicht hineinsehen; Sie gelten dann nicht mehr als gutgläubig. Ist der Grenzverlauf eindeutig und unstrittig, trifft Sie jede Überschreitung. Auf die Auskunft des Baumeisters über den von ihm vermuteten Grenzverlauf können Sie sich nicht berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 20.07.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Hat der Bauführer den Grenzverlauf zur Liegenschaft des Nachbarn den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen (Mappe, Grundkataster) klar entnehmen können, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu Lasten seiner Redlichkeit. Die Auskunft des Baumeisters über den von ihm vermuteten Grenzverlauf kann den Bauführer nicht entschuldigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist der Grenzverlauf eindeutig und unstrittig, so geht jede Überschreitung der Grundstücksgrenze im Zuge der Bauführung zu Lasten der Redlichkeit des Bauführers, musste ihm doch klar sein, dass eine Bauführung auf dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil nicht zusteht.OGH 1 Ob 265/01d, 27.11.2001
- Hier: Einsichtnahme in den das Bauvorhaben betreffenden Akt.OGH 9 Ob 504/95, 22.02.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011067 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 231/20m, 20.07.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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