Genügt ein Blick ins Grundbuch, bevor ich ein Grundstück kaufe?
günstig für Dienstbarkeitsberechtigter betrifft Käufer, Verkäufer, Liegenschaftseigentümer, Dienstbarkeitsberechtigte
Nicht immer. Ergeben sich bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken, ob die tatsächlichen Besitzverhältnisse mit dem Grundbuchsstand übereinstimmen, dürfen Sie sich nicht mit der Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsmappe begnügen. Die Mappe genießt keinen öffentlichen Glauben; sie ist nur ein Beweismittel, dessen Beweiskraft das Gericht frei würdigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Der Erwerber einer Liegenschaft, dem sich bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken gegen die Übereinstimmung der tatsächlichen Besitzverhältnisse mit dem Grundbuchsstand ergeben, darf sich nicht mit der Einsicht in das Grundbuch und in die Grundbuchsmappe begnügen. Die Grundbuchsmappe genießt keinen öffentlichen Glauben; sie ist nur ein Beweismittel, dessen Beweiskraft der Richter nach freier Überzeugung zu beurteilen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Erwerber einer Liegenschaft, dem sich bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken gegen die Übereinstimmung der tatsächlichen Besitzverhältnisse mit dem Grundbuchsstand ergeben, darf sich nicht mit der Einsicht in das Grundbuch und in die Grundbuchsmappe begnügen.OGH 6 Ob 180/65, 14.07.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011258 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 57/18w, 03.10.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 40/18f, 21.03.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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