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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 418

§ 418. Hat im entgegen gesetzen Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Davon, ob das Gebäude bei seiner Errichtung auf Dauer stehen bleiben sollte. Nicht entscheidend ist, ob es sich ohne Zerstörung wieder abbauen ließe, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Diese wird nicht nach seiner inneren Einstellung beurteilt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild, also nach Zweck und Beschaffenheit des Baus und etwa nach einem von vornherein befristeten Recht, den Grund zu benützen.

Haben Sie mit dem Grundeigentümer eine wirksame Vereinbarung über die Bauführung getroffen, richtet sich alles nach dieser Vereinbarung; die gesetzliche Auffangregel gilt dann nicht. Auf welchem Vertragstyp die Vereinbarung beruht, ist gleichgültig. Eine bloße Zustimmung zum Bauen, ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse, verschafft Ihnen noch kein Eigentum am Grund.

Ja. Konnten Sie den Grenzverlauf den öffentlichen Aufzeichnungen wie der Grundbuchsmappe oder dem Kataster klar entnehmen, geht es zu Ihren Lasten, wenn Sie nicht hineinsehen; Sie gelten dann nicht mehr als gutgläubig. Ist der Grenzverlauf eindeutig und unstrittig, trifft Sie jede Überschreitung. Auf die Auskunft des Baumeisters über den von ihm vermuteten Grenzverlauf können Sie sich nicht berufen.

Nur wenn Sie sich dabei unredlich verhalten. Die Regel setzt voraus, dass Sie wissen, dass jemand auf Ihrem Grund baut, obwohl er das nicht darf, und Sie ihn dennoch gewähren lassen. Sind Sie mit dem Bau bloß einverstanden, ohne beim Bauführer ein Vertrauen auf einen späteren Erwerb des Grundes zu wecken, verlieren Sie den Grund nicht.

Nein. Wenn Sie als Miteigentümer mit eigenem Material auf dem gemeinschaftlichen Grund bauen, erwerben Sie dadurch kein Alleineigentum an dieser Fläche. Die Regel über das Bauen auf fremdem Grund ist auf diesen Fall nicht anwendbar.

Ja. Errichten Sie mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Gartenhaus auf dessen Grund, erwerben Sie das Eigentum daran schon durch das Bauen; eine Urkunde müssen Sie dafür nicht hinterlegen. Wollen Sie das Haus aber übertragen, ist die Urkundenhinterlegung nötig.

Wird die Schenkung eines ideellen Anteils an einem unverbauten Grundstück widerrufen und wurde darauf inzwischen ein Wohnhaus errichtet, kommt eine Rückübertragung im Grundbuch nicht mehr in Betracht.

Schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Redlichkeit aus. Redlich ist nur, wer sich aus wahrscheinlichen Gründen für bauberechtigt halten durfte. Fehler des beauftragten Bauunternehmens müssen Sie sich zurechnen lassen, wenn Sie dessen Tätigkeit trotz der weitreichenden Folgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwacht haben.

Nicht immer. Verlangt der Nachbar bei einem nur geringfügigen Überbau die Beseitigung und zielt sein Verhalten weit überwiegend darauf ab, Ihnen zu schaden, während sein eigenes Interesse an seinem Grund deutlich zurücktritt, ist das Rechtsmissbrauch. Erheblich ist dabei auch, was Sie sich bei der Bauführung gedacht haben.

Nein. Die Regel, dass fest mit dem Boden verbundene Gebäude zum Grundstück gehören, ist zwingend. Sie können sie durch eine Vereinbarung nicht ausschalten.

Wer auf fremdem Grund baut, verliert das Gebäude grundsätzlich an den Grundeigentümer. Diese Regel gilt aber nicht, wenn das Gebäude von vornherein nicht dauerhaft dort bleiben sollte. Entscheidend ist die Absicht des Erbauers im Zeitpunkt der Errichtung.

Welche Sorgfalt beim Erwerb einer beweglichen Sache verlangt wird, lässt sich nicht allgemein festlegen. Das Gericht muss in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, welche Anforderungen zu stellen sind. Erst danach lässt sich beurteilen, ob grobe Unachtsamkeit vorliegt.

Nur dann, wenn Sie das Bauwerk von jemandem übernommen haben. Wer es selbst errichtet, erwirbt das Eigentum daran ohne Hinterlegung einer Urkunde. Dass Grund und Bauwerk im Miteigentum verschiedener Personen stehen und eine davon an beidem beteiligt ist, spricht nicht gegen ein solches Bauwerk auf fremdem Grund.

Sie gelten als gutgläubig, wenn Sie aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung darauf vertrauen durften, dort bauen zu dürfen. Das ist auch der Fall, wenn Sie sich aus plausiblen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten durften oder annehmen durften, der Eigentümer habe es Ihnen gestattet.

Drei Dinge müssen zusammenkommen: Der Grundeigentümer weiß vom Bau, er untersagt ihn vorwerfbar nicht, und Sie sind dabei gutgläubig. Dann erwerben Sie das Eigentum an der bebauten Fläche auch ohne Eintragung im Grundbuch und können deren Übertragung im Grundbuch verlangen. Bei einem Bau über die Grenze braucht es dafür eine Vermessung und einen Teilungsplan.

Ja, aber nur in engen Grenzen. Zum erworbenen Grund gehört neben der verbauten Fläche auch das, was zur bestimmungsgemäßen Benützung des Hauses unentbehrlich ist. Darunter fallen nur Zugänge und Zufahrten sowie die zur Reparatur an den Hausmauern unbedingt nötigen Abstände; weiter reicht es nicht.

Nein. Wer auf fremdem Grund baut, erwirbt dadurch kein Eigentum am Grund. Das errichtete Gebäude fällt vielmehr dem Grundeigentümer zu. Das gilt auch dann, wenn Sie teils eigenes und teils fremdes Baumaterial verwendet haben. Sie können in diesem Fall auch nicht wählen, ob Sie das Ganze gegen Wertersatz behalten wollen.

Das ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerks oder aus den Rechtsverhältnissen zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter. Eine leichte Bauweise und eine nur lockere Verbindung mit dem Boden sprechen dagegen, dass der Bau bleiben soll. Dann kann er auch bei unbefristeter Nutzung des Grundes ein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund sein.

Ja. Schikanös ist nur eine Rechtsausübung, die ausschließlich oder ganz überwiegend dazu dient, den anderen zu schädigen. Verlangen Sie vom Nachbarn die Räumung einer von ihm beanspruchten Fläche von einigen Quadratmetern, ist das nicht schikanös.

Gutgläubig ist, wer beim Bauen aus nachvollziehbaren Gründen glauben durfte, der Grund gehöre ihm. Ebenso gutgläubig ist, wer aus den Umständen, etwa aus einer auch stillschweigenden Absprache, annehmen durfte und tatsächlich annahm, der Eigentümer habe den Bau erlaubt. Wer sich darauf beruft, muss das beweisen.

Nein. Sind die Voraussetzungen der Bauführung auf fremdem Grund erfüllt, erwerben Sie das Eigentum unmittelbar kraft Gesetzes. Es braucht dafür weder eine Aneignungshandlung noch eine Eintragung im Grundbuch. Sie haben aber Anspruch darauf, dass Ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen wird.

Der Übergang des Eigentums tritt kraft Gesetzes ein, sobald der Grundeigentümer von der begonnenen Bauführung weiß und sie dem gutgläubigen Bauführer nicht sogleich untersagt. Für den Wert des Grundes, der dadurch an den Bauführer fällt, kommt es genau auf diesen Zeitpunkt an.

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