OGH 5 Ob 231/20m
Worum es ging: Darf ich dem Nachbarn jede Nutzung meines Grundes verbieten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Weitgehend ja. Als Grundeigentümer sind Sie nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Dass Sie Ihr Eigentum verteidigen, damit kein Recht des Nachbarn entsteht, ist kein Rechtsmissbrauch, selbst wenn ihn das wirtschaftlich hart trifft.
Ja. Konnten Sie den Grenzverlauf den öffentlichen Aufzeichnungen wie der Grundbuchsmappe oder dem Kataster klar entnehmen, geht es zu Ihren Lasten, wenn Sie nicht hineinsehen; Sie gelten dann nicht mehr als gutgläubig. Ist der Grenzverlauf eindeutig und unstrittig, trifft Sie jede Überschreitung. Auf die Auskunft des Baumeisters über den von ihm vermuteten Grenzverlauf können Sie sich nicht berufen.
Nur wenn Sie sich dabei unredlich verhalten. Die Regel setzt voraus, dass Sie wissen, dass jemand auf Ihrem Grund baut, obwohl er das nicht darf, und Sie ihn dennoch gewähren lassen. Sind Sie mit dem Bau bloß einverstanden, ohne beim Bauführer ein Vertrauen auf einen späteren Erwerb des Grundes zu wecken, verlieren Sie den Grund nicht.
Drei Dinge müssen zusammenkommen: Der Grundeigentümer weiß vom Bau, er untersagt ihn vorwerfbar nicht, und Sie sind dabei gutgläubig. Dann erwerben Sie das Eigentum an der bebauten Fläche auch ohne Eintragung im Grundbuch und können deren Übertragung im Grundbuch verlangen. Bei einem Bau über die Grenze braucht es dafür eine Vermessung und einen Teilungsplan.
Ja, aber nur in engen Grenzen. Zum erworbenen Grund gehört neben der verbauten Fläche auch das, was zur bestimmungsgemäßen Benützung des Hauses unentbehrlich ist. Darunter fallen nur Zugänge und Zufahrten sowie die zur Reparatur an den Hausmauern unbedingt nötigen Abstände; weiter reicht es nicht.
Nein. Sind die Voraussetzungen der Bauführung auf fremdem Grund erfüllt, erwerben Sie das Eigentum unmittelbar kraft Gesetzes. Es braucht dafür weder eine Aneignungshandlung noch eine Eintragung im Grundbuch. Sie haben aber Anspruch darauf, dass Ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen wird.
Der Übergang des Eigentums tritt kraft Gesetzes ein, sobald der Grundeigentümer von der begonnenen Bauführung weiß und sie dem gutgläubigen Bauführer nicht sogleich untersagt. Für den Wert des Grundes, der dadurch an den Bauführer fällt, kommt es genau auf diesen Zeitpunkt an.
Für einen Bau, der über die Grundgrenze reicht, gelten die Regeln über das Bauen mit fremdem Material und auf fremdem Grund. Redlich haben Sie nur gebaut, wenn Sie mit gutem Grund annehmen konnten, dass der Nachbar mit der Bauführung einverstanden ist. Andernfalls treffen Sie strengere Ersatzpflichten.
Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
Wirft jemand dem anderen vor, ein Recht nur zum Schaden des Gegners ausgeübt zu haben, muss er das auch beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der diesen Vorwurf erhebt.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.
Wer eine Revision auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung stützt, muss diesen Grund auch ordentlich ausführen. Geschieht das nicht, hat die Revision keinen Erfolg.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Gutgläubig ist, wer beim Bauen aus nachvollziehbaren Gründen glauben durfte, der Grund gehöre ihm. Ebenso gutgläubig ist, wer aus den Umständen, etwa aus einer auch stillschweigenden Absprache, annehmen durfte und tatsächlich annahm, der Eigentümer habe den Bau erlaubt. Wer sich darauf beruft, muss das beweisen.
Schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Redlichkeit aus. Redlich ist nur, wer sich aus wahrscheinlichen Gründen für bauberechtigt halten durfte. Fehler des beauftragten Bauunternehmens müssen Sie sich zurechnen lassen, wenn Sie dessen Tätigkeit trotz der weitreichenden Folgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwacht haben.
Baut der Eigentümer über die Grenze zwischen zwei eigenen Grundstücken, wächst die überbaute Fläche jenem Grundstück zu, auf dem der Hauptteil des Bauwerks steht. Grenzkataster und Grundbuchsmappe sind entsprechend richtigzustellen.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Nicht immer. Verlangt der Nachbar bei einem nur geringfügigen Überbau die Beseitigung und zielt sein Verhalten weit überwiegend darauf ab, Ihnen zu schaden, während sein eigenes Interesse an seinem Grund deutlich zurücktritt, ist das Rechtsmissbrauch. Erheblich ist dabei auch, was Sie sich bei der Bauführung gedacht haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Silz, 17.12.2019, 2 C 139/17p-19
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 28.08.2020, 3 R 66/20g-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 416 ABGB § 418 ABGB § 523 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
59 Absätze, 22.669 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.07.2021
Geschäftszahl
5Ob231/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Bergt, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Martin Dimai, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 5.800 EUR) und Beseitigung (Streitwert 1.000 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. August 2020, GZ 3 R 66/20g-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 17. Dezember 2019, GZ 2 C 139/17p-19, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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