OGH 5 Ob 180/17g
Worum es ging: Wie übertrage ich ein Haus auf fremdem Grund?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie übertragen ein Bauwerk auf fremdem Grund nicht durch bloße Übergabe, sondern durch Hinterlegung einer Urkunde bei Gericht. Das entspricht der Eintragung im Grundbuch bei Liegenschaften.
Nein. Das Eigentum an einem Bauwerk auf fremdem Grund geht nur durch Hinterlegung einer Urkunde über. Eine Übergabe durch Zeichen oder eine bloße Erklärung genügt nicht. Das gilt auch dann, wenn das Bauwerk an den Grundeigentümer gehen soll, und auch bei einer nur teilweisen Übertragung.
Nur eingeschränkt. Eine unwiderrufliche Vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen Zweck des zugrunde liegenden Geschäfts dient. Für Sittenwidrigkeit spricht es, wenn dem Eigentümer damit praktisch jede Verfügung und Einflussnahme genommen wird.
Grundsätzlich ja, doch diese Regel ist nicht zwingend. Sie können abweichend vereinbaren, dass die Vollmacht nicht widerrufen werden darf, und jemand kann sogar verpflichtet sein, eine Vollmacht zu erteilen. Eine vereinbarte Unwiderruflichkeit gilt dann, wenn mit der Geschäftsbesorgung ein Zweck verfolgt wird, der über das einzelne Geschäft hinausgeht.
Sie ist gültig, wenn mit dem Auftrag ein Zweck erreicht werden soll, der über das zu besorgende Geschäft hinausgeht, etwa wenn dem Beauftragten damit auf bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit ein Unterhalt in Form des Honorars gesichert wird; ohne einen solchen weiteren Zweck bleiben Vollmacht und Auftrag widerruflich. Auch bei vereinbarter Unwiderruflichkeit dürfen Sie sich aus wichtigen Gründen vom Vertrag lösen. Das müssen Sie nach angemessener Überlegungsfrist unverzüglich tun, sonst verlieren Sie dieses Recht.
Ja. Haben mehrere Miteigentümer dem Verwalter jeweils einzeln Vollmacht erteilt, braucht es für den Widerruf keinen gemeinsamen Mehrheitsbeschluss; jeder kann die von ihm erteilte Vollmacht widerrufen. Auch wenn Unkündbarkeit für eine gewisse Zeit vereinbart wurde, ist der Widerruf aus wichtigen Gründen zulässig.
Wenn der Bevollmächtigte gegen die ihn treffenden Treuepflichten verstoßen hat. Es genügt auch ein Verhalten, das begründete Zweifel daran wecken kann, dass er seiner Treuepflicht nachgekommen ist und ihr in Zukunft nachkommen wird.
Eine Vollmacht kann nur dann unwiderruflich vereinbart werden, wenn damit ein Zweck über die bloße Geschäftsbesorgung hinaus verfolgt wird und der Verzicht zeitlich begrenzt ist. Selbst dann bleibt Ihnen der Widerruf aus wichtigem Grund erhalten. Ein unbefristeter Auftrag kommt einem unbefristeten Verzicht gleich und muss sachlich gerechtfertigt sein.
Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Haben beide Seiten die Einwilligung in die Eintragung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterschrieben, ist dem Gesetz genügt. Ein Nachtrag braucht nur dann eine neue Beglaubigung, wenn dadurch eine Einwilligung mit neuem Inhalt nötig wird. Wird darin bloß der Rechtsgrund der Übereignung bezeichnet, ist keine neue Beglaubigung zu verlangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neulengbach, 22.02.2017, Uh 2/17-6 (TZ 733/17)
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1020 ABGB § 432 ABGB § 433 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob180/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers C* M*, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Urkundenhinterlegung Superädifikat auf Gst Nr 993/3 der EZ * KG *, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. Juli 2017, AZ 7 R 55/17v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 22. Februar 2017, AZ Uh 2/17-6 (TZ 733/17), bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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