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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 97/25t

Worum es ging: Wovon hängt ab, wem ein Haus auf fremdem Grund gehört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Davon, ob das Gebäude bei seiner Errichtung auf Dauer stehen bleiben sollte. Nicht entscheidend ist, ob es sich ohne Zerstörung wieder abbauen ließe, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Diese wird nicht nach seiner inneren Einstellung beurteilt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild, also nach Zweck und Beschaffenheit des Baus und etwa nach einem von vornherein befristeten Recht, den Grund zu benützen.

Grundsätzlich gehört alles, was auf oder in einem Grundstück gebaut wird, dem Grundeigentümer; davon gibt es aber Ausnahmen wie das Kellereigentum oder das Bauwerk ohne Belassungsabsicht. Wer sich auf eine solche Ausnahme beruft, muss sie behaupten und beweisen, und verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Fällt das Recht, den Grund zu benützen, später weg, bleibt Ihr Eigentum am Bauwerk bestehen; der Grundeigentümer kann aber dessen Beseitigung verlangen.

Wer auf fremdem Grund baut, verliert das Gebäude grundsätzlich an den Grundeigentümer. Diese Regel gilt aber nicht, wenn das Gebäude von vornherein nicht dauerhaft dort bleiben sollte. Entscheidend ist die Absicht des Erbauers im Zeitpunkt der Errichtung.

Ja. Wurde ein Bauwerk mit der Absicht errichtet, dauerhaft auf dem Grundstück zu bleiben, ist es Teil des Grundstücks und gehört dem Grundeigentümer. Die Regel ist, dass Grund und Gebäude derselben Person gehören; ein eigenes Eigentum am Gebäude ist die Ausnahme.

Hat der Vermieter der Übertragung des Mietrechts schon im Vertrag zugestimmt und ist die Übertragung dennoch unwirksam, ist eine Räumungsklage gegen den Dritten abzuweisen. Voraussetzung ist, dass dieser die Wohnung mit Zustimmung des bisherigen Mieters weiter benützt. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass der bisherige Mieter sein Recht überhaupt aufgeben wollte.

Wird entgegen dem Vertrag untervermietet, kann der Hauptvermieter nicht gegen den Untermieter auf Räumung oder Unterlassung klagen. Er muss sich an seinen eigenen Vertragspartner halten, also an den Hauptmieter.

Wer sein Recht zu wohnen irgendwie vom Mieter ableitet, kann vom Vermieter nicht auf Räumung geklagt werden. Dasselbe gilt für den Untervermieter gegenüber jemandem, der sein Recht vom Untermieter ableitet. Voraussetzung ist dort, dass keine gemeinsame Wohnung besteht.

Wer sich darauf beruft, dass ein fest und solide gebautes Gebäude ein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund ist, muss die Absicht beweisen, es dort nicht dauerhaft zu belassen. Diese Beweislast trifft den Erbauer beziehungsweise denjenigen, der diese Sonderstellung für sich in Anspruch nimmt.

Ein eigenes Bauwerk liegt vor, wenn auf fremdem Grund gebaut wird und das Gebäude dort nicht dauernd bleiben soll. Dass diese Absicht fehlt, muss von außen erkennbar sein, meist am Erscheinungsbild des Gebäudes. Sie kann sich auch aus der Zweckwidmung oder aus dem Nutzungsverhältnis zum Grundeigentümer ergeben.

Das soll gerade vermieden werden. Bei der Auslegung eines Verhaltens ist Vorsicht geboten, weil sonst die Gefahr besteht, dass Ihnen Äußerungen zugeschrieben werden, die nicht in Ihrem Sinn waren. Besonders zurückhaltend wird geurteilt, wenn es nur um ein Unterlassen geht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 297 ABGB § 435 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

45 Absätze, 10.710 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

9Ob97/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Mag. Michael Medwed, Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Alexander Scheitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamkeit und Löschung einer Urkundenhinterlegung in eventu Feststellung sowie Räumung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 31.000 EUR), der beklagten Partei und der Nebenintervenientin (Revisionsinteresse jeweils 31.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Juli 2025, GZ 2 R 74/25g-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen des Klägers, der Beklagten und der Nebenintervenientin werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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