Wie kann unser gemeinsames Bauwerk überhaupt geteilt werden?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Grundstückseigentümer, Bestandgeber, Ersteher
Das Bauwerk allein lässt sich nur so teilen, dass es auf Abbruch verkauft wird. Soll es stehen bleiben und versteigert werden, muss auch das zugrunde liegende Recht an der Liegenschaft mitverkauft werden. Dafür muss der Bestandgeber spätestens beim Schluss der Verhandlung erster Instanz zustimmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.06.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat. Eine Teilung des Superädifikates allein könnte in der Form erfolgen, daß es auf Abbruch verkauft wird. Dagegen wäre eine Teilung des im Miteigentum der Streitteile stehenden Superädifikates durch gerichtliche Feilbietung ohne Zerstörung der Substanz des Hauses nur dadurch möglich, daß auch das zugrunde liegende Bestandrecht mitveräußert wird. Die hiezu erforderliche Zustimmung des Bestandgebers muß spätestens bei Schluß der Verhandlung erster Instanz vorliegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Liegt dem Miteigentumsanteil an einem Superädifikat kein obligatorisches Recht dieses Miteingetümers zur Mitbenützung des Grundes, auf dem das Bauwerk errichtet ist, zugrunde, so kann für die Geltendmachung des Teilungsanspruches eines solchen Miteingentümers an dem Superädifikat das Vorliegen der Zustimmung des Grundeingetümers zur Benützung des Grundes durch den Ersteher des Superädifikates nicht verlangt werden.OGH 8 Ob 507/86, 10.04.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 8/20t, 23.06.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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