Braucht die Versteigerung die Zustimmung des Grundeigentümers?
günstig für Grundeigentümer betrifft Miteigentümer, Grundstückseigentümer, Ersteher, Bestandnehmer
Ja, wenn auch das Recht an der Liegenschaft mitverkauft werden soll. Die Gemeinschaft an einem Bauwerk auf fremdem Grund kann nur dann durch gerichtliche Versteigerung aufgelöst werden, wenn der Grundeigentümer dem Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Vertrag zustimmt. Diese Zustimmung muss spätestens beim Schluss der Verhandlung erster Instanz vorliegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 23.06.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat und der Rechtsgemeinschaft an dem Bestandrecht an der Liegenschaft, auf der das Superädifikat errichtet wurde, durch gerichtliche Feilbietung ist nur möglich, wenn bereits im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz die Zustimmung des Grundeigentümers zum Eintritt des Erwerbs in den bestehenden Bestandvertrag mit den Miteigentümer des Superädifikates vorliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Liegt dem Miteigentumsanteil an einem Superädifikat kein obligatorisches Recht dieses Miteigentümers zur Mitbenützung des Grundes, auf dem das Bauwerk errichtet ist, zugrunde, so kann für die Geltendmachung des Teilungsanspruches eines solchen Miteigentümers an dem Superädifikat das Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers zur Benützung des Grundes durch den Ersteher des Superädifikates nicht verlangt werden.OGH 8 Ob 507/86, 10.04.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 8/20t, 23.06.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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