Zum Inhalt springen

Wie teilt man ein gemeinsames Gebäude auf fremdem Grund?

betrifft Miteigentümer, Grundeigentümer, Bestandnehmer, Hütteneigentümer
Soll ein gemeinsames Gebäude auf fremdem Grund ohne Zerstörung der Substanz geteilt werden, muss der Grundeigentümer bis zum Schluss der Verhandlung zustimmen. Außerdem muss Ihr Klagebegehren darauf lauten, dass Gebäude und Bestandrecht gemeinsam versteigert werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.06.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Wird die Teilung eines im Miteigentum stehenden Superädifikates ohne Zerstörung der Substanz angestrebt, muß nicht nur die Zustimmung des Bestandgebers bis zum Schluß der Verhandlung vorliegen, sondern auch das Klagebegehren dahin lauten, daß die Miteigentumsteilung durch Feilbietung des Superädifikates und des Bestandrechtes zu geschehen hat.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013232 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Teilung eines Bauwerks auf fremdem Grund
Eigentum und Grundbuch · Arten der Teilung beim Superädifikat
Eigentum und Grundbuch · Versteigerung eines Bauwerks auf fremdem Grund
Eigentum und Grundbuch · Vorrang der körperlichen Teilung
Familienrecht · Betriebsliegenschaft mit früherer Ehewohnung