OGH 5 Ob 8/20t
Worum es ging: Kann ich die Gemeinschaft am Haus auf fremdem Grund auflösen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Steht Ihnen als Miteigentümer kein Recht zur Mitbenützung des Grundes zu, brauchen Sie für Ihre Teilungsklage keine Zustimmung des Grundeigentümers. Es muss Ihnen jedenfalls die Möglichkeit bleiben, das Bauwerk auf Abbruch verkaufen zu lassen. Dieses Verlangen müssen Sie nicht schon im Teilungsverfahren stellen.
Ja, wenn auch das Recht an der Liegenschaft mitverkauft werden soll. Die Gemeinschaft an einem Bauwerk auf fremdem Grund kann nur dann durch gerichtliche Versteigerung aufgelöst werden, wenn der Grundeigentümer dem Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Vertrag zustimmt. Diese Zustimmung muss spätestens beim Schluss der Verhandlung erster Instanz vorliegen.
Das Bauwerk allein lässt sich nur so teilen, dass es auf Abbruch verkauft wird. Soll es stehen bleiben und versteigert werden, muss auch das zugrunde liegende Recht an der Liegenschaft mitverkauft werden. Dafür muss der Bestandgeber spätestens beim Schluss der Verhandlung erster Instanz zustimmen.
Soll ein gemeinsames Gebäude auf fremdem Grund ohne Zerstörung der Substanz geteilt werden, muss der Grundeigentümer bis zum Schluss der Verhandlung zustimmen. Außerdem muss Ihr Klagebegehren darauf lauten, dass Gebäude und Bestandrecht gemeinsam versteigert werden.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Ja. Wird ein Bauwerk auf fremdem Grund versteigert, gehen die Rechte und Pflichten aus dem zugrunde liegenden Vertrag von Gesetzes wegen auf den Ersteher über. Als Grundeigentümer können Sie sich dagegen nicht mit Erfolg wehren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 28.02.2019, 28 Cg 87/15b-84
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 28.08.2019, 5 R 69/19k-89
Zitierte Paragrafen
ABGB § 829 ABGB § 830 EO § 133 EO § 352
Entscheidungstext
38 Absätze, 14.698 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.06.2020
Geschäftszahl
5Ob8/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* G*, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. L* P*, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, 2. M* W*, vertreten durch die Burger-Scheidlin Rechtsanwalts-gesellschaft mbH in Klagenfurt am Wörthersee, 3. Dr. S* P*, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, 4. Dr. J* K*, vertreten durch die Burger-Scheidlin Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 63.806,75 EUR), über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. August 2019, GZ 5 R 69/19k-89, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Februar 2019, GZ 28 Cg 87/15b-84, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.271,96 EUR (darin 378,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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