Habe ich Rechte, obwohl ich noch nicht im Grundbuch stehe?
günstig für Erwerber betrifft Käufer, Verkäufer, Liegenschaftseigentümer, Erwerber
Ja. Die Übertragung einer Liegenschaft außerhalb des Grundbuchs ist nicht rechtlich bedeutungslos. Sie können Ihre Rechte weitergeben und sie gegenüber dem Übergeber und dessen Rechtsnachfolgern geltend machen. Ein späterer Erwerber, der im Grundbuch eingetragen wird, verdrängt Sie aber, wenn er von der Übergabe weder wusste noch fahrlässig nichts davon wusste.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 24.01.2017 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Aus § 22 GBG und § 7 Grundbuchsnovelle 1942 ergibt sich, dass entgegen § 431 ABGB die außerbücherliche Übertragung einer Liegenschaft nicht rechtlich bedeutungslos ist. Der außerbücherliche Übernehmer kann seine Rechte übertragen und sie auch sowohl dem ursprünglichen Überträger wie dessen Rechtsnachfolger gegenüber geltend machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der bücherliche Einzelrechtsnachfolger des Veräußerers verdrängt den außerbücherlichen Erwerber, wenn er die<br/>außerbücherliche Übergabe weder kannte noch fahrlässig nicht kannte.OGH 6 Ob 727/77, 15.12.1977
- Ausdrückliche Ablehnung des "außerbücherlichen" Erwerbes, soweit nicht § 425 ABGB den Eintragungsgrundsatz durchbricht; Billigung von Bydlinski in Klang 2 IV/2, 120 ).OGH 5 Ob 183/75, 14.10.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011290 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 10 Ob 83/16b, 24.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 431
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 22
- GBG 1955 § 136
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