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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 10 Ob 83/16b

Worum es ging: Habe ich Rechte, obwohl ich noch nicht im Grundbuch stehe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Übertragung einer Liegenschaft außerhalb des Grundbuchs ist nicht rechtlich bedeutungslos. Sie können Ihre Rechte weitergeben und sie gegenüber dem Übergeber und dessen Rechtsnachfolgern geltend machen. Ein späterer Erwerber, der im Grundbuch eingetragen wird, verdrängt Sie aber, wenn er von der Übergabe weder wusste noch fahrlässig nichts davon wusste.

So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.

Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.

Ein unversperrtes Gattertor von etwa zwei Metern Breite müssen Sie hinnehmen, auch die Mühe mit dem Öffnen und Schließen. Ein versperrtes Tor müssen Sie dagegen nicht dulden, selbst wenn Ihnen Schlüssel ausgehändigt werden oder eine Klingel gelegt wird. Auch bei einem unversperrten Tor kommt es aber auf Zweck und Art Ihres Rechts sowie auf eine Abwägung der Interessen an.

Eine rechtskräftige Entscheidung ist maßgeblich: Derselbe Streit kann nicht noch einmal geführt werden. Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden.

Das hängt vom Einzelfall ab. Ob Ihnen als Wegeberechtigtem ein Tor zumutbar ist, wird durch eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung von Art und Zweck des Rechts beurteilt. Auch ein unversperrtes Tor, ein Gatter oder einen Schranken müssen Sie nicht ohne weiteres hinnehmen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1500 ABGB § 425 ABGB § 484 ZPO § 232 ZPO § 234 ZPO § 502

Entscheidungstext

41 Absätze, 11.126 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

10Ob83/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. W* und 2. R*, beide *, beide vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1. Feststellung (Streitwert: 6.666,67 EUR), 2. Einwilligung in die Einverleibung (Streitwert: 1.666,67 EUR), 3. Unterlassung (Streitwert: 6.666,66 EUR) und 4. Entfernung einer Absperrung (Streitwert: 5.000 EUR), infolge Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse: 8.750,01 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2016, GZ 4 R 110/16y-61, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. April 2016, GZ 9 Cg 79/14i-53, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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