Gehört mir das Haus schon mit dem unterschriebenen Kaufvertrag?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Eigentumsrecht der Klägerin war hier schon seit Ausübung der Option durch die obligatorischen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten beschränkt.OGH 6 Ob 1/24a, 26.04.2024
- Hier: behaupteter "außerbücherlicher" Eigentumserwerb durch Schenkung.OGH 1 Ob 6/24z, 05.03.2024
- Er gilt ohne Rücksicht auf einen bereits zugunsten eines anderen geschehenen Verkauf und auf eine an diesen erfolgte Besitzübertragung als Eigentümer.OGH 3 Ob 152/93, 15.09.1993
- Hier: Urteil, mit dem zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes verhalten wurde.OGH 3 Ob 78/86, 12.11.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011767 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 6 Ob 132/24s, 18.02.2025
- OGH 6 Ob 1/24a, 26.04.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 6/24z, 05.03.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich nicht. Wer einen Anteil an einer Liegenschaft kauft, ist an eine bloß zwischen den bisherigen Miteigentümern getroffene Aufteilung der Nutzung nicht gebunden, solange sie nicht im Grundbuch angemerkt ist. Gebunden sind Sie nur, wenn Sie die Regelung ausdrücklich oder eindeutig durch Ihr Verhalten übernehmen; dass Sie davon wussten, genügt nicht.
Ja. Wird Zubehör gemeinsam mit einer Liegenschaft veräußert, geht es wie eine unbewegliche Sache mit der Eintragung Ihres Eigentums im Grundbuch auf Sie über. Eine gesonderte Übergabe dieser Gegenstände ist dafür nicht nötig.