Kann ich meine Lebensversicherung als Sicherheit verpfänden?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine schuldbefreiende Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer kann nur mit Zustimmung der Pfandgläubigerin erfolgen (vgl Schauer inFenyves/Schauer, VersVG § 166, Rz 41)OGH 7 Ob 20/20x, 27.05.2020
- Hier: Art 11 Punkt 1. ARB 2000).OGH 7 Ob 85/07m, 09.05.2007
- Ebenso können Forderungen des Versicherungsnehmers "aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten werden. Die "Bedingungen der Versicherungsunternehmen" können jedoch Abtretungsverbote festlegen.OGH 7 Ob 284/01t, 17.04.2002
- Eine Vinkulierung steht einer wirksamen Verpfändung der Forderung aus der Lebensversicherung nicht entgegen.OGH 7 Ob 304/99b, 26.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 7 Ob 69/23g, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 160/22p, 13.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Nimmt der Haftpflichtversicherer Ihre Abfindungserklärung an, gilt das als Vergleich. Was damit erledigt ist, richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Erklärungen. Lösen können Sie sich davon nur unter den engen Voraussetzungen, die für Vergleiche gelten.
Nein. Eine Rentenversicherung gegen eine einmalige Zahlung, aus der bereits Renten fließen, können Sie nicht ordentlich kündigen. Der Grund ist, dass Sie mit der einmaligen Prämie den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und einen Rentenanspruch erworben haben, der von keiner weiteren Gegenleistung mehr abhängt.