Kann ich mein Bausparen vom Unterhalt für Kinder abziehen?
günstig für Kind betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, obsorgeberechtigte Elternteile
Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen dienen dem Aufbau von Vermögen. Sie können solche Zahlungen dem Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder daher nicht entgegenhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegengehalten werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kein Abzug für Rücklagenbildung eines möglichen künftigen unfallbedingten Mehrbedarfs, da die Invaliditätsentschädigung nach gefestigter Rechtsprechung dem pauschalen Ausgleich eines typischen Einkommensausfalls dient.OGH 6 Ob 92/24h, 27.08.2024
- Hier: Bausparvertrag.OGH 1 Ob 193/17i, 15.11.2017
- Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen.OGH 9 Ob 39/14x, 26.08.2014
- Einzahlungen auf Bausparverträge können ebenso wie Prämienzahlungen auf Lebensversicherungen (auch wenn sie der Dienstgeber leistet) nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.OGH 8 Ob 35/14a, 28.04.2014
- In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑, Unfall‑ und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden, Beiträge für private Unfall‑, Kranken‑ oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig (8 Ob 75/10b mwN). Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost (3 Ob 38/01m, 8 Ob 75/10b).OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens und der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen.OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
- Es besteht zur Zeit kein sachlich gerechtfertigter Grund, von der bisherigen Judikatur abzugehen, hat doch ‑ wie bereits in der Entscheidung 8 Ob 75/10b dargelegt wurde ‑ die staatliche Pensionsversicherung ihre Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht verloren.OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
- Dies gilt etwa für Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen.OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
- Da die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben hat und grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stellen Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge im Allgemeinen keine Abzugspost dar.OGH 8 Ob 75/10b, 18.08.2010
- Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Beiträge für private Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig.OGH 8 Ob 75/10b, 18.08.2010
- Hier: Ausgaben für private Altersvorsorge sind als Ausgaben zur Vermögensbildung nicht abzugsfähig.OGH 3 Ob 38/01m, 11.07.2001
- Hier: Ehefrau.OGH 5 Ob 38/99w, 13.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107278 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 6 Ob 92/24h, 27.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 7 Ob 186/16b, 30.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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