OGH 7 Ob 160/22p
Worum es ging: Kann ich meine Lebensversicherung als Sicherheit verpfänden?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Versicherungsvertragsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag können Sie wirksam verpfänden; auch eine Vinkulierung steht dem nicht entgegen. In den Bedingungen des Versicherers können allerdings Abtretungsverbote stehen. Nach der Verpfändung kann der Versicherer nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers befreiend an Sie zahlen.
Die Prüfung, ob eine ungewöhnliche Bestimmung überhaupt Vertragsbestandteil wird, gilt nicht nur für Nebenabreden. Sie erfasst auch Bestimmungen, die die Hauptpflichten begründen, umgestalten oder erweitern.
Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Das Abtretungsverbot dient dem Versicherer; es soll unter anderem verhindern, dass Sie in einem Prozess gegen ihn nur noch als Zeuge auftreten. Eine Klausel, die die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig macht, ohne Gründe dafür zu nennen, ist aber gröblich benachteiligend und deshalb unwirksam.
Nein. Nach österreichischem Recht kann das Recht, einen Prozess zu führen, nicht für sich allein übertragen werden, wenn sonst keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht. Wer klagt, muss sich auf das Recht selbst stützen, nicht bloß auf die abgetretene Befugnis zu klagen.
Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie ungewöhnlich und für Sie nachteilig ist. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt Sie gröblich benachteiligt und sie deshalb unwirksam ist.
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Nach österreichischem Recht kann niemand ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen. Das Recht zu klagen lässt sich nicht getrennt vom Anspruch selbst übertragen. Eine Abtretung, bei der der bisherige Gläubiger die Forderung weiterhin selbst eintreiben darf, ist daher nicht möglich.
Sie schuldet vor allem Geld: Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten Ihrer Rechtsverfolgung und nimmt Ihnen das Kostenrisiko ab, indem der Anwalt auf ihre Rechnung tätig wird. Verlangen Sie Deckung auf Grundlage eines frei gewählten Streitwerts, müssen Sie die Grundlagen dieser Bewertung schlüssig darlegen.
Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.
Ja. Bestimmte Verbände können ein Unternehmen darauf klagen, gesetzwidrige oder sittenwidrige Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern nicht mehr zu verwenden. So werden solche Klauseln schon vorbeugend geprüft, unabhängig von einem einzelnen Vertrag.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.
Ein Verband kann in einer Musterklage nur solche Ansprüche geltend machen, die wirksam an ihn abgetreten werden können. Ansprüche, die nicht übertragbar sind, kommen dafür nicht in Betracht.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Die Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor Kosten, sie versichert keine Sache. Sie muss Sie von Anwaltskosten freistellen, also entweder die Rechnung anerkennen und zahlen oder für Kosten, die sie für unberechtigt hält, deren Abwehr übernehmen. In jedem Fall sollen Sie selbst keine Kosten tragen.
Bei Versicherungsverträgen ist nur ein Kern der Leistungsbeschreibung von der Kontrolle ausgenommen, nämlich die Art der Versicherung und die Höhe der Prämie. Alles andere in den Bedingungen darf inhaltlich überprüft werden, auch Risikoausschlüsse. Maßstab ist, womit Sie als Versicherungsnehmer an Deckung berechtigterweise rechnen durften.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 18.10.2021, 30 Cg 33/21m-8
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.05.2022, 4 R 184/21i-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1104 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 1 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Geschäftszahl
7Ob160/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revisionen der klagenden (Revisionsinteresse: 12.000 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 24.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Mai 2022, GZ 4 R 184/21i-12, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Oktober 2021, GZ 30 Cg 33/21m-8, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben; der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:
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