Reicht der Typenschein beim Kauf eines Gebrauchtwagens?
günstig für Eigentümer betrifft Käufer, Verkäufer, Autohändler, Konsument
Beim Kauf eines gebrauchten Autos müssen Sie zunächst Einsicht in den Typenschein verlangen. Wer dort als Zulassungsbesitzer eingetragen ist, muss aber nicht verfügungsberechtigt sein; es kann sich auch um einen Leasingnehmer oder einen Ratenkäufer handeln. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, dass der Verkäufer unredlich ist, müssen Sie weiter nachforschen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, dass diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen; bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich vielmehr auch bloß um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, einen Bestand- oder Leasingnehmer handeln. Es sind also weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs ausweist. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Am Tag des Verkaufs ausgestelltes Duplikat des Genehmigungsdokuments sowie im Kaufvertrag vereinbarter Eigentumsvorbehalt.OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024
- Eine sorgfältige Gebrauchtwagenhändlerin muss sich bei bedenklichen Umständen bei Abschluss des Kaufvertrages entweder beim Vorbehaltsverkäufer erkundigen, ob der Kaufpreis bezahlt wurde, oder sich eine Urkunde vorlegen lassen, aus der dies hervorgeht.OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024
- An einen Gebrauchtwagenhändler ist ein strengerer Maßstab an die Gutgläubigkeit anzulegen, als bei einer Privatperson.OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024
- Wenn der vorgelegte Kaufvertrags nicht geeignet ist, die Zweifel an der fehlenden (vollen) Berechtigung auszuräumen, besteht eine weitere Nachforschungspflicht.OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024
- Wird dem Käufer nur ein Duplikat des Genehmigungsdokuments übergeben, kann dies weitere Nachforschungspflichten auslösen.OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Da sich Fahrzeug-Genehmigungsdokument in der Regel beim Fahrzeugeigentümer befindet, fordert der Oberste Gerichtshof für einen gutgläubigen Eigentumserwerb, dass der Erwerber auf dessen Vorlage besteht und – wenn dies nicht möglich ist – vom Ankauf des Fahrzeugs Abstand nimmt.OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024
- Seit 1. 7. 2007 wurde der Typenschein für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Als Genehmigungsnachweis dient in diesem Fall der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank, der nach § 37 Abs 2b KFG mit der Zulassungsbestätigung zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden wird. Darin wird nur die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen. Demnach liefert das Fahrzeug-Genehmigungsdokument per se keinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Verkäufers.OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024
- Die Anforderungen an Privatpersonen, die einen Gebrauchtwagen bei einem Händler erwerben, dürfen nicht überspannt werden.OGH 8 Ob 73/23b, 29.08.2023
- Hier: Duplikat- Typenschein.OGH 3 Ob 91/21k, 01.09.2021
- Eine Frage des Einzelfalls ist ferner, ob besondere Umstände weitere über die Einsicht in den Typenschein hinausgehende Nachforschungen beim Kauf eines Gebrauchtswagens indizieren (8Ob1505/96).OGH 6 Ob 104/07y, 01.10.2008
- Letztlich hängt aber die Beurteilung, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers zu stellen sind, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei einer krassen rechtlichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts gegeben wäre (9Ob72/01f).OGH 6 Ob 104/07y, 01.10.2008
- Weitere Nachforschungen sind dann erforderlich, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeuges der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein.OGH 8 Ob 78/07i, 22.11.2007
- Ein Kaufmann hat die Erklärung des Veräußerers durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - zu überprüfen. Die Unterlassung einer solche Nachforschung verwirklicht in der Regel grobe Fahrlässigkeit iSd § 366 Abs 1 HGB.OGH 9 Ob 72/01f, 25.04.2001
- Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der gutgläubig erwerbende Kaufmann wusste, dass die 1. Verkäuferin einen in voller Höhe des Überweisungsbetrags entsprechenden Geldbetrag auf ihr Girokonto bei ihrer Hausbank bar eingezahlt hatte (damit war fürs Erste die Nichtdurchführung des Überweisungsauftrags durch die Bank mangels Deckung des Girokontos nicht anzunehmen) und über den Typenschein - selbst trotz des darin nach wie vor aufscheinenden Sperrvermerkes - verfügte.OGH 1 Ob 349/99a, 28.04.2000
- Weitere Aufklärungen bedarf es insbesondere dann, wenn man mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint.OGH 1 Ob 349/99a, 28.04.2000
- Je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein.OGH 7 Ob 95/99t, 28.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080033 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 367 · Gutgläubiger Erwerb
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