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Reicht der Typenschein beim Kauf eines Gebrauchtwagens?

günstig für Eigentümer betrifft Käufer, Verkäufer, Autohändler, Konsument
Beim Kauf eines gebrauchten Autos müssen Sie zunächst Einsicht in den Typenschein verlangen. Wer dort als Zulassungsbesitzer eingetragen ist, muss aber nicht verfügungsberechtigt sein; es kann sich auch um einen Leasingnehmer oder einen Ratenkäufer handeln. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, dass der Verkäufer unredlich ist, müssen Sie weiter nachforschen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, dass diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen; bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich vielmehr auch bloß um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, einen Bestand- oder Leasingnehmer handeln. Es sind also weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs ausweist. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 16 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080033 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

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