Kann mein Wegerecht schon nach drei Jahren untergehen?
günstig für Wegberechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Ja, aber nur unter einer engen Voraussetzung: Ihr Recht erlischt nach drei Jahren, wenn sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks der Ausübung widersetzt und Sie Ihr Recht in dieser Zeit nicht geltend machen. Ohne solche Widersetzung erlischt eine Dienstbarkeit erst nach dreißig Jahren Nichtgebrauch. Dass Ihr Recht erloschen ist, muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Dienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des § 1479 ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Negativfeststellungen zur Intensität der Widersetzungshandlungen gehen zu Lasten des Servitutsverpflichteten.OGH 2 Ob 198/25v, 18.12.2025
- Grund und Umfang des vom Beklagten eingewendeten Erlöschens der Dienstbarkeit sind von diesem zu behaupten und zu beweisen.OGH 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
- Gewöhnlich verjähren Dienstbarkeiten durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht.OGH 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034162 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 198/25v, 18.12.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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