OGH 5 Ob 40/21z
Worum es ging: Darf mein Nachbar mir die Aussicht verbauen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, wenn zu Ihren Gunsten ein Recht auf freie Aussicht besteht. Dann darf auf dem belasteten Grundstück nichts errichtet werden, das den Fenstern eines Wohnraums oder einem Balkon davor die Aussicht ganz oder teilweise nimmt. Das bloße Recht auf Licht und Luft schützt weniger, es verbietet nur, dass den Fenstern des untersten Stockwerks der Blick zum Himmel geschmälert wird.
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Die Angaben und Bilder im Katalog oder Prospekt eines Reiseveranstalters sind keine unverbindliche Werbung. Sie gelten als ausdrückliche Zusage der beschriebenen Eigenschaften, etwa der Entfernung zum Strand oder des Zustands des Strandes. Der Grund ist, dass Reisen üblicherweise nach diesen Katalogen gebucht werden und die Reisenden darauf vertrauen; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Minderung wird nach jenem Verhältnis berechnet, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden wäre. Haben Sie über dem Wert erworben, können Sie mehr als den reinen Minderwert abziehen; haben Sie unter dem Wert erworben, weniger als den ganzen Minderwert.
Ob das Gericht einen strittigen Betrag schätzen darf, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung hat die Frage nicht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Die fachlichen Regeln, nach denen ein Sachverständiger vorgeht, dienen dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie können sie im Rechtsmittel nur insoweit angreifen, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.
Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.
Nein. Wie das Gericht ein Sachverständigengutachten bewertet, gehört zur Beweiswürdigung. Der Vorwurf, das Gutachten habe Ihr Vorbringen zu wenig beachtet, kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden, solange die Bewertung nicht gegen die Denkgesetze verstößt.
Welche Methode zur Bewertung herangezogen wird, gehört nicht zum Tatsachenbereich. Ändert das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Methode allein mit abstrakten Argumenten und kommt so zu einem anderen Ergebnis als das Erstgericht, kann der Oberste Gerichtshof das überprüfen.
Nein. Je mehr Vergleichspreise herangezogen werden, desto eher trifft die Schätzung die wirklichen Verhältnisse, auch wenn die Werte weit auseinanderliegen. Ausscheiden darf man nur Preise, die feststehend nicht zählen, etwa aus besonderer Vorliebe gezahlte Preise oder Scheinpreise.
Maßgeblich ist der Preis, der für eine solche Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Außergewöhnliche persönliche Umstände wie Spitzenpreise oder Liebhaberpreise bleiben außer Betracht.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nicht nach allgemeinen Vorstellungen, sondern nach dem konkreten Vertrag. Maßgeblich ist also, was in Ihrem Fall vereinbart wurde.
Welche Eigenschaften die versprochene Leistung haben muss und wofür sie verwendbar sein muss, ergibt sich aus dem Vertrag.
Ob eine Sache dem Vertrag entspricht, richtet sich auch danach, was Sie aufgrund öffentlicher Äußerungen erwarten dürfen. Dazu zählen Äußerungen des Übergebers ebenso wie die bestimmter dritter Personen, etwa des Herstellers oder des Importeurs, vor allem in der Werbung und in beigefügten Angaben.
Ja, in der Regel. Öffentliche Aussagen des Verkäufers oder seiner Verhandlungsgehilfen werden den konkreten Vertragsverhandlungen stillschweigend zugrunde gelegt. Bei einem Zeitungsinserat oder einer Anzeige auf einer Internetplattform ist das erfüllt, sodass die Angabe Eingang in die Vereinbarung finden kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 01.09.2020, 69 Cg 57/19y-28
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 26.11.2020, 3 R 127/20a-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1029 ABGB § 476 ABGB § 922 ZPO § 273 ZPO § 362 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
47 Absätze, 17.883 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Geschäftszahl
5Ob40/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I*, 2. M*, ebenda, beide vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 29.550 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. November 2020, GZ 3 R 127/20a-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. September 2020, GZ 69 Cg 57/19y-28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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