Was muss ich beweisen, um die Ehewohnung vorläufig zu sichern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung, welche Tatsachen seiner Entscheidung als bescheinigt zugrunde zu legen sind, hat sich das Gericht im Provisorialverfahren zwar am niedrigeren Beweismaß des § 274 ZPO zu orientieren. Ob ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tatsachen eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass einem Ehegatten der von ihm behauptete Nachteil konkret droht, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Einzelfall unter Berücksichtigung typischer oder zumindest häufiger Geschehnisabläufe zu beantworten ist.OGH 1 Ob 233/18y, 05.03.2019
- Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei.OGH 1 Ob 233/18y, 05.03.2019
- Hier: Mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei gilt daher die einstweilige Verfügung zur Sicherung des - nunmehr nur noch als Geldforderung gegen die Masse geltend zu machenden - Aufteilungsanspruchs als aufgehoben; diese Rechtslage ist mit deklarativem Beschluss zu verdeutlichen.OGH 6 Ob 61/09b, 17.12.2009
- Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen würde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen.OGH 2 Ob 181/09w, 28.09.2009
- Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO.OGH 6 Ob 153/09g, 18.09.2009
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- Auch die zu befürchtende "Umschichtung" von Vermögen in Verheimlichungsabsicht kann für die Annahme einer Anspruchsgefährdung ausreichen.OGH 2 Ob 136/02t, 05.06.2002
- Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des (Aufteilungs-)Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde.OGH 1 Ob 152/99f, 29.06.1999
- Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch, aber auch dessen konkrete Gefährdung zu bescheinigen.OGH 1 Ob 152/99f, 29.06.1999
- Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO kann nur dann erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt wird.OGH 1 Ob 86/99z, 08.06.1999
- Im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung zur Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens.OGH 2 Ob 502/96, 04.12.1997
- Es muss eine konkrete Gefährdung vorliegen, eine rein abstrakte Gefährdung reicht nicht aus.OGH 2 Ob 502/96, 04.12.1997
- Daher ist auch im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu prüfen, ob die Sachen, hinsichtlich derer eine Regelung der Benützung oder eine Sicherung begehrt wird, der Aufteilung unterliegen. Ist dies nicht der Fall, dann fehlt es am Anspruch.OGH 2 Ob 554/91, 18.09.1991
- Hier: Eheliche ErsparnisseOGH 2 Ob 597/83, 13.12.1983
- Hier: Sicherung der Ausgleichszahlung (§ 94 Abs 1 EheG) nach Verkauf der Ehewohnung.OGH 4 Ob 539/82, 15.06.1982
- Hier: Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist dabei, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde, was zu bejahen wäre, wenn Eigenschaften oder ein Verhalten des Antragsgegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse abgeleitet werden.OGH 3 Ob 591/81, 04.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006055 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 33.
- OGH 1 Ob 75/26z, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 97
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- EO § 382 · Sicherungsmittel
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es, dass Sie ein Regelungsbedürfnis darlegen. Eine besondere Gefährdung müssen Sie nur dann bescheinigen, wenn Sie das Vermögen selbst sichern lassen wollen.
Ja. Solange über das Verschulden noch nicht rechtskräftig entschieden ist, dauert das Scheidungsverfahren an. Eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang damit bleibt deshalb möglich, und bis dahin kann auch vorläufiger Unterhalt begehrt werden.