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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 155/21m

Worum es ging: Ist ein Belastungsverbot etwas wert, das ich verlieren kann?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensgegenstand, sondern ein höchstpersönliches Recht, das sich nicht verwerten lässt. Geht es durch einen Fehler verloren, entsteht allein daraus noch kein Anspruch auf Schadenersatz.

Nein. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Es erlischt mit dem Tod des Berechtigten, mit dem Tod des Belasteten oder mit der Veräußerung der Sache. Auf die Erben des Belasteten geht es nicht über.

Ein persönliches Recht wie ein Fruchtgenuss kann seiner Ausübung nach weitergegeben werden, doch bleibt gegenüber dem Eigentümer allein der ursprünglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet. Das übertragene Recht endet spätestens mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten, bei einer juristischen Person mit deren Ende. Es wird auch nur mit jenen Beschränkungen übertragen, die dem ursprünglich Berechtigten auferlegt waren.

Das hängt davon ab, worauf das Recht Ihres Ehepartners an der Wohnung beruhte. War er Eigentümer, fällt die Wohnung in den Nachlass. Hatte er nur ein Fruchtgenussrecht, erlischt dieses grundsätzlich mit seinem Tod, und auch der besondere Schutz der Ehewohnung hilft Ihnen dann nicht mehr, weil er ebenfalls mit dem Tod endet.

Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Eine Grundbuchsurkunde ist nur jene Urkunde, die inhaltlich und in der Form alles enthält, was für die gewünschte Eintragung nötig ist. Bei einer Privaturkunde muss daraus ein gültiger Grund für das einzutragende Recht hervorgehen. Für eine bloße Vollmacht zum Einschreiten genügt eine beglaubigte Kopie.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 143 AußStrG § 155 AußStrG § 178 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 87 ZPO § 292

Entscheidungstext

59 Absätze, 12.556 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Geschäftszahl

5Ob155/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. C*, 2. M*, beide vertreten durch Dr. Michael Umfahrer, öffentlicher Notar in Wien, wegen Löschung von Fruchtgenussrechten und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Juni 2021, AZ 46 R 91/21d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 15. März 2021, TZ 1041/2021, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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