ABGB § 479
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Erwirbt eine Gemeinde ein solches Recht durch lange Benützung, müssen ihre Verantwortlichen während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig gewesen sein. Der gute Glaube der Allgemeinheit, etwa von Touristen, genügt dafür nicht. Wird das Recht über Personen ausgeübt, die für die Gemeinde besitzen, müssen auch diese gutgläubig sein.
Nein. Ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist. Solange Sie es noch nutzen können, etwa mit Unterstützung einer Pflegekraft, bleibt es bestehen, auch wenn Sie im Pflegeheim leben. Für Rechte einer Gemeinde gelten strengere Anforderungen.
Im Zweifel nein. Das Gesetz vermutet ein echtes, dauerhaftes Recht und nicht eine bloß widerrufliche Erlaubnis. Wer behauptet, es sei nur eine jederzeit widerrufbare Gestattung gewollt gewesen, muss das beweisen. Für ein dauerhaftes Recht spricht es, wenn die Ausübung erheblichen Aufwand kostet.
Ja, das kann genügen. Für die Ersitzung einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit reicht es, wenn eine Vielzahl von Personen die Fläche dreißig Jahre lang nutzt und sowohl diese Personen als auch die Gemeinde die Nutzung für rechtmäßig halten. Die einzelnen Benützer müssen kein Recht für die Gemeinde ausüben wollen, und die Gemeindevertretung kann ihren Besitzwillen auch nachträglich durch Beschluss zeigen.
Ja. Ein Wegerecht kann auch als Recht gestaltet sein, das nur einer bestimmten Person zusteht und nicht am Grundstück hängt. Auch ein solches Recht kann durch langjährige Nutzung erworben werden. Wer den Durchgang ausdrücklich nur für sich selbst beansprucht, macht ein solches persönliches Recht geltend.
Sie müssen es während der gesamten Ersitzungszeit so ausüben, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks das erkennen kann: im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang. Bloßes Hinnehmen einzelner Vorgänge durch die Betroffenen genügt nicht. Wurde das Recht vertraglich eingeräumt, kommt eine Ersitzung nicht in Betracht.
Nein, das wird nicht vermutet. Das Gesetz geht im Zweifel davon aus, dass ein echtes Recht am Grundstück eingeräumt wurde und nicht bloß eine jederzeit widerrufliche Gefälligkeit. Kostet die Ausübung des Rechts erheblichen Aufwand, spricht das zusätzlich für ein festes Recht. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
Im Zweifel ja. Wurde ein Recht auf Wasserbezug für die Nutzung eines Baugrundstücks eingeräumt, gilt es als Recht, das am Grundstück hängt, und geht daher mit dem Grundstück über. Es kann aber auch ausdrücklich nur für eine bestimmte Person vereinbart werden.
Ja. Ein Recht, das an bestimmte Personen gebunden ist, kann auch nacheinander für mehrere bestimmte Personen eingeräumt werden, ebenso für eine Person und deren Rechtsnachfolger. Zulässig ist auch ein solches Recht zugunsten von jedermann.
Ein persönliches Recht wie ein Fruchtgenuss kann seiner Ausübung nach weitergegeben werden, doch bleibt gegenüber dem Eigentümer allein der ursprünglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet. Das übertragene Recht endet spätestens mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten, bei einer juristischen Person mit deren Ende. Es wird auch nur mit jenen Beschränkungen übertragen, die dem ursprünglich Berechtigten auferlegt waren.
Nein. Ein Fruchtgenuss kann zwar zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestehen, aber nur zeitlich begrenzt begründet und eingetragen werden. Damit soll verhindert werden, dass Eigentum dauerhaft geteilt wird. Ein unbefristetes Recht dieser Art kann auch nicht ersessen werden.
Ja. Eine Weggemeinschaft oder Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz kann selbst Trägerin von Rechten sein. Sie kann daher ein Geh- und Fahrrecht durch Ersitzung erwerben, also durch langjährige Nutzung.
Ja. Wird das Fischereirecht getrennt vom Eigentum am Grundstück veräußert, ist es ein Recht, das an eine Person gebunden, aber frei veräußerlich und vererblich ist. Es endet nicht mit dem Tod des im Grundbuch Berechtigten. Auch wenn die Fische aussterben, geht es nicht unter.
Ja. Eine Beschränkung, die sonst dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks zugutekommt, kann auch einer bestimmten Person oder einer juristischen Person allein eingeräumt werden. Man spricht dann von einer unregelmäßigen Dienstbarkeit.
Ja. Ein solches Recht kann auch einer juristischen Person zustehen, etwa einer Gesellschaft, einem Verein oder einer Gemeinde. Es kann dann von einem unbestimmten Personenkreis in Anspruch genommen werden und bleibt so lange aufrecht, wie diese juristische Person besteht.
Bei einem Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, nicht. Die Zeit, in der ein Vorgänger die Sache genutzt hat, wird Ihnen dabei nicht angerechnet.
Ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, ist gegenüber einem Recht, das am Grundstück hängt, nichts Geringeres, sondern etwas ganz anderes. Verlangen Sie das eine statt des anderen, bekommen Sie deshalb nicht wenigstens einen Teil zugesprochen. Mischformen können nicht ins Grundbuch eingetragen werden, zwei gleich weite Rechte nebeneinander dagegen schon.
Auch ein Recht, das nur bestimmten Personen zusteht, kann ins Grundbuch eingetragen werden. Die zugrunde liegende Urkunde muss dafür aber ohne jeden Zweifel erkennen lassen, dass der Zweck des Rechts allein darin liegt, den genannten Berechtigten persönliche Vorteile zu verschaffen.
Ja. Auch ein Recht, das üblicherweise einer bestimmten Person zusteht, etwa ein Fruchtgenussrecht, kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingeräumt werden. In diesem Fall ist es nur mit einer zeitlichen Begrenzung möglich. Ein unbefristetes Recht dieser Art können Sie nicht ersitzen.
Beides ist möglich. Ein Recht, das sonst am Grundstück haftet, kann auch einer Person allein zugestanden werden; es zählt dann zu den persönlichen Rechten. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern ob jemand zum Vorteil eines anderen etwas dulden oder unterlassen muss und ob das Recht mit dem Besitz eines Grundstücks verknüpft ist.
Ja. Ein inhaltlich gleiches Recht kann im Grundbuch sowohl zugunsten eines Grundstücks als auch zugunsten einer bestimmten Person eingetragen werden. Die beiden Eintragungen können nebeneinander bestehen.