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Wer muss beweisen, dass eine Werbeaussage falsch ist?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Konsumenten, Kläger, Beklagte
Grundsätzlich muss das derjenige beweisen, der die Werbung bekämpft. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen sich als das größte oder beste bezeichnet. Nur wenn dem Kläger der Beweis unverhältnismäßig schwer fällt, der Werbende die nötigen Kenntnisse aber hat und die Aufklärung ihm zumutbar ist, muss der Werbende die Richtigkeit seiner Behauptung nachweisen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe. Auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung handelt es sich nicht um eine allgemeine Umkehrung der Beweislast, sondern nur um besondere Fälle zu berücksichtigender Beweisschwierigkeiten, doch ist der Kläger jedenfalls insofern von seiner Beweispflicht nicht befreit, als ihm die Beweisführung oder das Anbieten von Bescheinigungsmitteln den Umständen nach zugemutet werden kann. Der Kläger (gefährdete Partei) muss somit auch in Fällen der Superlativwerbung zu der ihm zumutbaren Aufklärung beitragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 28.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Beweislast bei herabsetzenden Behauptungen

Derjenige, der sie aufgestellt hat. Wer über einen Mitbewerber herabsetzende Tatsachen verbreitet, trägt die Beweislast für deren Wahrheit, und zwar auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung. Der Wahrheitsbeweis gilt schon als erbracht, wenn er den wesentlichen Inhalt der Mitteilung bestätigt. Ist die Wahrheit bescheinigt, besteht kein Unterlassungsanspruch.

günstig für Kläger Vergleich ohne nachgewiesenes Grundgeschäft

Nein. Ein Vergleich gilt auch dann, wenn nicht nachgewiesen ist, dass ihm ein Grundgeschäft zugrunde liegt. Wer behauptet, es fehle ein gültiges Rechtsgeschäft, muss das selbst beweisen.

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