Wer muss beweisen, dass eine Werbeaussage falsch ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: "statt"-Preis Werbung wobei der zum Vergleich herangezogene Preis der UVP des Herstellers (=Erstbeklagten) war. Für die Ernsthaftigkeit der Kalkulation des UVP war eine Verschiebung der Behauptungs- und Beweislast zu den Beklagten angezeigt.OGH 4 ob 135/23s, 19.12.2023
- Die Beklagte hat über die auf "objektiven Tests" beruhenden Empfehlungen der Geschirrspülmaschinenhersteller aufzuklären.OGH 4 Ob 190/22b, 25.04.2023
- Hier: Herkunftsnachweis für Fleischprodukte.OGH 4 Ob 182/15s, 17.11.2015
- Werden Produkte als diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd der §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 DLM‑VO vermarktet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass derjenige, der diese Produkte herstellt und vertreibt, näher am Beweis ist und daher auch deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen hat.OGH 4 Ob 169/11y, 28.02.2012
- Hier: Der Beweis über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Studie ist grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich.OGH 4 Ob 130/10m, 15.12.2010
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- Der Unternehmer hat gemäß § 1 Abs 5 UWG im Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach § 1 Abs 1 bis 3 UWG die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Gemäß § 2a Abs 4 UWG gilt diese Bestimmung für vergleichende Werbung sinngemäß.OGH 4 Ob 130/10m, 15.12.2010
- Der statistische Nachweis für/gegen die „noch bessere Wirkung" eines Schneckenvertilgungsmittels ist offenkundig für beide Seiten gleich schwierig zu erbringen.OGH 4 Ob 40/07x, 20.03.2007
- Wird - ohne Berufung auf Testergebnisse - mit den für den Verbraucher wahrnehmbaren Eigenschaften eines Produkts geworben, so ist der Beweis grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich (so bereits 4 Ob 173/02y mwN).OGH 4 Ob 242/06a, 13.02.2007
- Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben.OGH 4 Ob 173/02y, 20.08.2002
- Hier: "Das Waschmittel hat wesentlich mehr Waschkraft".OGH 4 Ob 11/95, 31.01.1995
- Wenn der Kläger jedoch mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßig Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, hat der Beklagte die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen.OGH 4 Ob 11/95, 31.01.1995
- Der gute Glaube reicht nicht aus, einen Verstoß gegen § 7 UWG auszuschließen.OGH 4 Ob 1089/93, 28.09.1993
- Ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist, hat stets der Kläger zu beweisen.OGH 4 Ob 70/91, 09.07.1991
- Die bloße Vorlage der Werbeschrift der Beklagten schafft keinen "prima facie - Beweis" für die "Verzerrtheit und Vollständigkeit" der beanstandeten Werbeaussage.OGH 4 Ob 67/90, 08.05.1990
- Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen § 2 UWG bedeutet - muss über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären.OGH 4 Ob 93/88, 29.11.1988
- "Westösterreichs größtes Teppichhaus".OGH 4 Ob 100/88, 15.11.1988
- "Österreichs größtes Fachgeschäft für Skiläufer".OGH 4 Ob 354/74, 10.12.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 4 Ob 24/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Derjenige, der sie aufgestellt hat. Wer über einen Mitbewerber herabsetzende Tatsachen verbreitet, trägt die Beweislast für deren Wahrheit, und zwar auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung. Der Wahrheitsbeweis gilt schon als erbracht, wenn er den wesentlichen Inhalt der Mitteilung bestätigt. Ist die Wahrheit bescheinigt, besteht kein Unterlassungsanspruch.
Nein. Ein Vergleich gilt auch dann, wenn nicht nachgewiesen ist, dass ihm ein Grundgeschäft zugrunde liegt. Wer behauptet, es fehle ein gültiges Rechtsgeschäft, muss das selbst beweisen.