OGH 4 Ob 24/19m
Worum es ging: Wie genau muss ein Verbot im Urteil formuliert sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Unterlassungsbegehren darf nicht allzu eng verstanden werden, weil sich unmöglich alle denkbaren Eingriffe im Voraus beschreiben lassen. Ein ausgesprochenes Verbot erfasst daher auch alle gleichen oder ähnlichen Verhaltensweisen.
Grundsätzlich muss das derjenige beweisen, der die Werbung bekämpft. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen sich als das größte oder beste bezeichnet. Nur wenn dem Kläger der Beweis unverhältnismäßig schwer fällt, der Werbende die nötigen Kenntnisse aber hat und die Aufklärung ihm zumutbar ist, muss der Werbende die Richtigkeit seiner Behauptung nachweisen.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist eine gewisse allgemeine Formulierung neben den einzelnen Verboten meist notwendig. Sonst waere es zu leicht, das Verbot durch kleine Abweichungen zu umgehen. Deshalb kann ein Verbot auch Ausfuehrungen erfassen, die dem Verbotenen verwechselbar aehnlich sind.
Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende Fassung geben, die von Ihrem Begehren abweicht. Es darf dabei aber sachlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als Sie verlangt haben.
Hat das Gericht Ihr Begehren nicht zur Gänze erledigt und beanstanden Sie das weder in der Berufung noch in der Revision, gilt dieser Teil als aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie müssen den Mangel also selbst und rechtzeitig aufgreifen.
Bei der Formulierung des Urteils achtet das Gericht nicht allein auf den Wortlaut Ihres Antrags. Es berücksichtigt auch das, was Sie im Verfahren vorgebracht haben, um Ihren Antrag zu begründen.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Ein Unterlassungsgebot muss sich am konkreten Verstoß orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein. Ein zu allgemein gefasstes Begehren ist auf die tatsächlich erwiesenen Verstöße einzuschränken; erfasst sind dann auch ähnliche Handlungen.
Ein gerichtliches Verbot muss das untersagte Verhalten so genau beschreiben, dass der Verpflichtete sein künftiges Verhalten daran ausrichten kann. Allgemeine Wendungen wie unsachlich oder aufdringlich genügen dafür nicht, auch wenn sie näher umschrieben werden. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Ja. Werbung für einen Kredit muss Ihnen die Belastung so darstellen, dass Sie verschiedene Angebote vergleichen können. Das gilt auch für Nebenkosten, die nicht jeden Kunden treffen, sondern nur im Einzelfall anfallen. Die Angaben müssen an auffälliger Stelle stehen sowie knapp und verständlich sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 15.01.2018, 11 Cg 40/17w-14
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.10.2018, 4 R 40/18h-20
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
4Ob24/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch die Kosesnik & Wehrle Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Sascha Daniel Salomonowitz und Dr. Michael Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 61.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2018, GZ 4 R 40/18h-20, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Jänner 2018, GZ 11 Cg 40/17w-14, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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