Wer muss beweisen, dass ich beim Vertrag getäuscht wurde?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Vertragspartner
Wer behauptet, arglistig getäuscht worden zu sein, muss die Voraussetzungen dafür vorbringen und beweisen. Der Täuschende hingegen muss darlegen und nötigenfalls beweisen, dass er den Vertrag auch bei Aufklärung des Irrtums nicht zu einem angemessenen statt dem vereinbarten Preis geschlossen hätte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Der listig Irregeführte ist für die Voraussetzungen der §§ 870 und 872 ABGB behauptungspflichtig und beweispflichtig. Es ist aber Sache des Täuschenden, Tatsachen zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen sich ein zuverlässiger Schluss dafür ableiten lässt, dass er bei Aufklärung des Irrtums den Vertrag nicht gegen ein angemessenes statt das vereinbarte Entgelt geschlossen hätte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beweislast für die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung, somit auch für das Vorliegen eines beachtlichen Irrtums, liegt beim AnfechtendenOGH 4 Ob 14/21v, 23.02.2021
- Hier: Anfechtung wegen Zwangs.OGH 3 Ob 130/19t, 29.08.2019
- Dies gilt auch für die Frage, ob ein für die Willensbildung erheblicher Umstand verschwiegen wurde.OGH 6 Ob 88/16h, 30.05.2016
- Bei arglistiger Irreführung berechtigt auch in Motivirrtum zur Anfechtung.OGH 3 Ob 111/09h, 22.10.2009
- Dies gilt für Anfechtung eines Vergleiches wegen Arglist, Zwang oder Sittenwidrigkeit.OGH 8 ObA 2/99y, 24.06.1999
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Unwesentlichkeit des Irrtums.OGH 5 Ob 144/98g, 26.05.1998
- Beweispflicht besteht auch für die Ursächlichkeit des durch die Täuschung verursachten Irrtums.OGH 1 Ob 617/95, 23.10.1995
- Insofern gibt es für den Anfechtenden keine Erleichterung durch den Anscheinsbeweis.OGH 1 Ob 1538/95, 17.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014792 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 33.
- OGH 6 Ob 228/24h, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 46/24y, 17.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 205/22s, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 186/21b, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 122/18z, 26.09.2018, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 47/16g, 18.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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