Wann gilt eine Grundstücksabtrennung als Teilung für das Wegerecht?
betrifft Grundeigentümer, Käufer, Nachbarn
Als Teilung gilt jede Abschreibung eines Teils vom Grundbuchskörper, ganz gleich, was mit dem abgetrennten Stück weiter geschieht. Wird das Teilstück einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben, besteht die Dienstbarkeit nur zugunsten dieses Teilstücks weiter. Das Teilstück muss dafür räumlich genau begrenzt sein, und die Belastung darf nicht größer werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Als "Teilung" iS des § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet; die Servitut besteht für den Fall, daß das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.OGH 5 Ob 184/14s, 23.10.2014
- Zum grundbücherlichen Nachvollzug der Folgen der Teilung des herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht der Weg einer Grundbuchsberechtigung nach § 136 GBG zur Verfügung.OGH 5 Ob 1/10y, 25.03.2010
- Erforderlich ist daher eine genaue räumliche Begrenzung des Teilstückes. Durch eine solche Teilung des herrschenden Gutes und die später erfolgende Vereinigung einer Teilfläche mit einem neuen Grundstück darf die Servitut nicht erweitert oder für das dienende Gut beschwerlicher werden; dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.OGH 7 Ob 47/98g, 24.02.1998
- Es ist gleichgültig, ob von einem Grundbuchskörper ganze Grundstücke ( § 5 Abs 1 AGAG ) oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Teilstück eine neue Einlage errichtet oder dieses einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird.OGH 1 Ob 515/90, 02.05.1990
- Die Eintragung der im § 844 ABGB normierten Beschränkung im<br/>Grundbuch ist dabei nicht erforderlich.OGH 7 Ob 141/57, 10.04.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011662 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 17/19i, 20.03.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 134/16s, 04.05.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Abtrennung eines nicht belasteten Grundstücksteils
Eigentum und Grundbuch · Dienstbarkeit bei Teilung des Grundstücks
Eigentum und Grundbuch · Wegerecht nach Teilung des Grundstücks
Eigentum und Grundbuch · Mehrere Rechte nach Teilung des Grundstücks
Eigentum und Grundbuch · Dienstbarkeit ohne Eintragung nach Teilung