OGH 5 Ob 17/19i
Worum es ging: Kann ich die Anordnung, mir etwas zuzustellen, bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Nein. Wird das begünstigte Grundstück geteilt, darf die Belastung Ihres Grundstücks dadurch nicht größer oder beschwerlicher werden, wenn bei der Einräumung des Rechts an eine solche Ausweitung nicht gedacht werden konnte. Nur unbedeutende Veränderungen müssen Sie hinnehmen.
Als Teilung gilt jede Abschreibung eines Teils vom Grundbuchskörper, ganz gleich, was mit dem abgetrennten Stück weiter geschieht. Wird das Teilstück einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben, besteht die Dienstbarkeit nur zugunsten dieses Teilstücks weiter. Das Teilstück muss dafür räumlich genau begrenzt sein, und die Belastung darf nicht größer werden.
Nein. Ein Recht, das am begünstigten Grundstück hängt, kann auch ohne Zustimmung des Belasteten auf einen neuen Grundbuchskörper übertragen werden, der aus abgetrennten Teilen gebildet wird. Voraussetzung ist eine genau bezeichnete räumliche Begrenzung. Beim belasteten Grundstück wird die Teilung nur ersichtlich gemacht.
Ja. Soll ein Recht wie ein Weg oder eine Leitung räumlich auf einen bestimmten Bereich beschränkt sein, muss dieser Bereich genau bezeichnet werden. Das gilt nicht nur für das belastete Grundstück, sondern auch für jenes, dem das Recht zugutekommt.
Rechtlich bringt er nichts Eigenes. Der Vermerk im Gutsbestandsblatt des begünstigten Grundstücks zeigt nur an, dass die Eintragung an anderer Stelle besteht. Entscheidend ist die Eintragung beim belasteten Grundstück.
Grundsätzlich nein. Wurde das Wegerecht für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche eingeräumt, dürfen Sie nicht einfach weitere Grundstücke dazunehmen. Eine Ausnahme gilt nur für ein geringfügiges Teilstück, etwa wenn Grund wegen der Verlegung einer öffentlichen Straße hinzugekommen ist.
Nein. Kauft der Berechtigte ein weiteres Grundstück dazu, erstreckt sich das Fahrtrecht nicht auf diesen neuen Teil. Ein Wegerecht darf nicht erweitert werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 17.10.2018
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 06.12.2018, 54 R 105/18i
Zitierte Paragrafen
ABGB § 484 ABGB § 844 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 20
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Geschäftszahl
5Ob17/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. T*gesellschaft mbH, *, 2. (t)* GmbH, *, beide vertreten durch Dr. Martin Stauder, öffentlicher Notar in Innsbruck, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaften EZ * jeweils KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1. I*, 2. R*, ebenda, beide vertreten durch Dr. Gernot Amoser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Dezember 2018, AZ 54 R 105/18i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 17. Oktober 2018, TZ 9891/2018 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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