OGH 5 Ob 134/16s
Worum es ging: Wann gilt eine Grundstücksabtrennung als Teilung für das Wegerecht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Teilung gilt jede Abschreibung eines Teils vom Grundbuchskörper, ganz gleich, was mit dem abgetrennten Stück weiter geschieht. Wird das Teilstück einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben, besteht die Dienstbarkeit nur zugunsten dieses Teilstücks weiter. Das Teilstück muss dafür räumlich genau begrenzt sein, und die Belastung darf nicht größer werden.
Durch die Teilung des begünstigten Grundstücks entstehen mehrere selbständige Rechte, eines für jeden Teil. Die Eigentümer der Teilstücke bilden deshalb keine Gemeinschaft, für die die Regeln über gemeinsames Eigentum gelten würden. Die Übertragung auf abgeschriebene Teile lässt sich im Grundbuch nachvollziehen.
Nein. Ein Recht, das am begünstigten Grundstück hängt, kann auch ohne Zustimmung des Belasteten auf einen neuen Grundbuchskörper übertragen werden, der aus abgetrennten Teilen gebildet wird. Voraussetzung ist eine genau bezeichnete räumliche Begrenzung. Beim belasteten Grundstück wird die Teilung nur ersichtlich gemacht.
Ja, wenn es räumlich beschränkt sein soll. Ist die Beschränkung nicht genau bezeichnet, wirkt sie im Grundbuch nicht und kann sogar der Eintragung entgegenstehen. Zwischen den Vertragsparteien entsteht das Recht aber nur in dem Umfang, den sie tatsächlich vereinbart haben, auch wenn im Grundbuch mehr steht.
Das hängt davon ab, welche Teile das Recht betrifft. Ein Wegerecht kann auch nur für einen bestimmten Teil eines Grundbuchskörpers bestehen, etwa wenn es durch langjährige Nutzung entstanden ist. Wird der Grundbuchskörper geteilt, erlischt es für alle übrigen Teile; im Grundbuch lässt sich das nachvollziehen.
Das kann sein. Kommt das Recht nach der Teilung nur einzelnen Teilen zugute, erlischt es für die übrigen Teile. Das gilt, wenn es nur für einen bestimmten Teil gedacht war oder nur von dort aus ausgeübt werden konnte. Der Eigentümer des Trennstücks kann daraus dann nichts mehr ableiten, auch wenn die alte Einlagezahl beibehalten wurde.
Ja. Wird das begünstigte Grundstück geteilt, steht das Recht den Eigentümern aller Teile zu, auch wenn es im Grundbuch nicht ausdrücklich übertragen wurde. Wer behauptet, die Übertragung sei absichtlich unterblieben, muss das beweisen.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltung gebunden. Sie dürfen daher auch nicht prüfen, ob ein solcher Bescheid durch das Gesetz gedeckt ist.
Ja. Ist der Bescheid einer Behörde rechtskräftig, muss ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie ihn noch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen oder seine Aufhebung beantragt haben. Gebunden ist das Gericht aber nur an den Spruch, nicht an die Begründung.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide gebunden, die eine Rechtslage gestalten. Dass Sie am Verfahren vor der Behörde nicht beteiligt waren und auch nicht beteiligt sein konnten, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Bescheid allen zu beteiligenden Personen zugestellt wurde und ihnen gegenüber rechtskräftig wurde; an bloß feststellende Bescheide ist das Gericht nicht gebunden.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.
Ja. Ist eine behördliche Genehmigung Voraussetzung für die Eintragung, muss der Bescheid mit einer Bestätigung der Rechtskraft versehen sein; dasselbe gilt für Bescheide, mit denen nachgewiesen wird, dass keine Genehmigung nötig ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung oder ein Stempel ohne Unterschrift genügt nicht. Fehlt die Bestätigung, wird Ihr Antrag abgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 15.03.2016
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 02.06.2016, 1 R 123/16w
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Geschäftszahl
5Ob134/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H* G*, 2. R* M* G*, beide vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Grundbuchseintragungen in EZ 1876, 4031, 4032, 2112 und 392, jeweils GB * und EZ 418 GB *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters D* G*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 2. Juni 2016, AZ 1 R 123/16w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 15. März 2016, TZ 2129/2016, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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