Erlischt mein Wegerecht, weil ich auch anders hinkomme?
günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Nein. Ihr Recht bleibt bestehen, auch wenn Sie denselben Vorteil auf einem anderen Weg erreichen könnten. Es endet erst, wenn eine vollständig gleichwertige Möglichkeit bereits besteht und vollen Ersatz bietet. Eine erst in Zukunft herstellbare Zufahrt genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Eine Grunddienstbarkeit erlischt nicht durch die Möglichkeit, die mit der Dienstbarkeit verbundenen Vorteile auch auf anderem Weg erreichen zu können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zwecklosigkeit einer Wegeservitut liegt vor, wenn eine nun zur Verfügung stehende Straße vollen Ersatz bietet.OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024
- Hier: Nützliches Bestehen-Bleiben einer regelmäßig ausgeübten Nutzung (Gehrecht).OGH 9 Ob 43/21w, 28.07.2021
- Hier: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist.OGH 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
- Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
- Das Erlöschen der Dienstbarkeit setzt voraus, dass die neue vollständig gleichwertige Zugangsmöglichkeit bereits besteht und nicht etwa bloß in Zukunft geschaffen werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die (allenfalls) in Zukunft mögliche Herstellung einer anderen gleichwertigen Zugangsmöglichkeit das Entstehen oder Wiederaufleben einer Servitut bei Aufhebung der Eigentümeridentität nicht zu hindern vermag.OGH 4 Ob 4/14p, 17.02.2014
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die wegmäßige Erschließung des Neubaues ist auch über öffentliches Gut und zwei andere Grundstücke möglich.OGH 6 Ob 168/05g, 25.08.2005
- Nur völlige Zwecklosigkeit oder gänzliche Unwirtschaftlichkeit für den Berechtigten könnte ein Erlöschen bewirken.OGH 7 Ob 605/89, 20.07.1989
- Sie besteht weiter, solange sie noch etwas zur vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes beizutragen vermag.OGH 7 Ob 730/88, 15.12.1988
- Servitut des Wasserbezuges. Nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung läßt die Dienstbarkeit enden.OGH 1 Ob 17/79, 02.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011574 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 31.
- OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 26/23s, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 74/23w, 25.04.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 30/23g, 18.04.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 2 Ob 197/21s, 16.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 97/21i, 15.11.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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