Verliere ich mein Wegerecht, wenn der Weg leicht verschoben wird?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Nein. Eine Veränderung des Wegverlaufs, die sich in mäßigen und zumutbaren Grenzen hält, ändert nichts daran, dass es dasselbe Recht bleibt. Das gilt auch für ein Wegerecht, das erst durch langjährige Nutzung erworben wird. Ein solcher Verlauf bringt das Recht daher nicht zum Erlöschen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufes eines Servitutsweges auf einer Liegenschaft berührt die Identität des Rechtsobjektes als solches nicht. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ersitzung eines Wegerechtes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus der in einem Verfahren zwischen den selben Parteien ergangenen Entscheidung 1 Ob 48/07a ist nichts Gegenteiliges abzuleiten.OGH 6 Ob 123/09w, 02.07.2009
- Hier: Eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Servitutsweges.OGH 2 Ob 69/00m, 30.03.2000
- Die Verlegung eines Servitutsweges, der voll oder im Wesentlichen dem ursprünglichen Weg entspreicht, bringt die Servitut nicht zum Erlöschen.OGH 2 Ob 69/00m, 30.03.2000
- Gleiches hat für die Ersitzung eines Pflugwenderechtes und Pflugschweberechtes zu gelten.OGH 6 Ob 547/91, 16.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 8 Ob 26/23s, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 208/20v, 24.02.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 7/17v, 28.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 484
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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