Zum Inhalt springen

Darf mein Nachbar den Weg jetzt viel öfter benützen?

günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Wegberechtigte, Nachbarn, Gemeinden
Ja. Dass ein Recht häufiger ausgeübt wird als früher, ist für sich allein noch keine unzulässige Erweiterung. Anders kann es bei einer sprunghaften Steigerung sein, etwa nach der Errichtung von Aufstiegshilfen; ob eine Erweiterung wegen Unzumutbarkeit unzulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 23.03.2021 (9 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1977)

Die Steigerung der Zahl der Benützungsfälle bedeutet für sich allein noch keine unzulässige Erweiterung der Servitut ( hier: angewachsener Kreis von Skifahrern bei Skiservitut ).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011748 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 9.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Mehrbelastung durch geänderte Nutzung
Eigentum und Grundbuch · Umfang eines nicht festgelegten Wegerechts
Eigentum und Grundbuch · Umfang eines nicht vereinbarten Wegerechts
Eigentum und Grundbuch · Änderung der Nutzungsart bei Dienstbarkeiten
Eigentum und Grundbuch · Verbreiterung oder Befestigung des Weges