Darf mein Nachbar den Weg jetzt viel öfter benützen?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Wegberechtigte, Nachbarn, Gemeinden
Ja. Dass ein Recht häufiger ausgeübt wird als früher, ist für sich allein noch keine unzulässige Erweiterung. Anders kann es bei einer sprunghaften Steigerung sein, etwa nach der Errichtung von Aufstiegshilfen; ob eine Erweiterung wegen Unzumutbarkeit unzulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 23.03.2021 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1977)
Die Steigerung der Zahl der Benützungsfälle bedeutet für sich allein noch keine unzulässige Erweiterung der Servitut ( hier: angewachsener Kreis von Skifahrern bei Skiservitut ).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine Erweiterung der Servitut wegen Unzumutbarkeit unzulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 2 Ob 88/03k, 08.05.2003
- Die durch das allfällige Zurückbleiben von Abfällen herbeigeführte Beeinträchtigung der Grundstücke stellt gleichfalls<br/>keine unzulässige Erweiterung der Servitut dar, sondern begründet möglicherweise eine Pflicht der Gemeinde zur Vornahme der<br/>erforderlichen Ausbesserungen und Säuberungsarbeiten.OGH 5 Ob 709/81, 03.11.1981
- Wohl aber sprunghafte Steigerung nach Errichtung von Aufstiegshilfen.OGH 4 Ob 519/78, 25.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011748 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 1 Ob 30/21z, 23.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 Ob 31/20m, 01.09.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 38/20h, 26.08.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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