Was darf ich mit einem Wohnungsgebrauchsrecht alles benützen?
günstig für Berechtigter betrifft Wohnungsberechtigte, Hauseigentümer, Übergeber, Erben
Sie dürfen die Wohnung im Rahmen Ihrer Bedürfnisse selbst benützen. Dazu zählen auch die als Zubehör verwendeten Nebenräume wie Küche, Keller oder Dachboden und, wenn das vereinbart wurde, ein Hausgarten. Wer dagegen ein Wohnungsfruchtgenussrecht hat, darf alle bewohnbaren Teile ohne diese Einschränkung nutzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu benützen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier zur Frage, ob ein Wohnungsgebrauchsrecht eine pflichtteilsrelevante Schenkung darstellt.OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025
- Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren (keine effektive Verwertungsmöglichkeit eines Wohnungsgebrauchsrechts - keine Vermietung, Verpachtung od (exekutive) Übertragung od Pfändung – nur Gebrauchsnutzen).OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017
- Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das Recht zur Benützung von Wohnräumen, als Zubehör verwendeten Nebenräumen wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen. In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht kann auch das Recht des freien Aufenthalts im Garten, die Mitbenützung eines zur Liegenschaft gehörigen Badestegs oder das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf trockenen Plätzen im Garten verbunden und nach dem erschließbaren Parteiwillen noch dem Wohnungsbenutzungsrecht zugeordnet werden, sodass es nicht als selbständige Grunddienstbarkeit oder bloß obligatorische Rechtseinräumung beurteilt werden muss.OGH 5 Ob 195/13g, 17.12.2013
- Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die Berechtigten das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden.OGH 5 Ob 113/13y, 20.09.2013
- Verminderung der Bedürfnisse hat demnach auch beim (Wohnungs-)Gebrauchsrecht stets eine (umkehrbare) verhältnismäßige Einschränkung der Servitut zur Folge.OGH 3 Ob 18/07d, 29.03.2007
- Bei länger dauernden Hindernissen für eine Nutzung durch den Berechtigten (zum Beispiel Auslandsaufenthalt oder Heimunterbringung) steht dem Eigentümer eine - auch fruchtbringende - Nutzung frei.OGH 3 Ob 18/07d, 29.03.2007
- Die in § 521 ABGB geregelte Dienstbarkeit der Wohnung gewährt die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. Zu diesen Bedürfnissen des Wohnungsdienstbarkeitsberechtigten zählt zweifellos der ungehinderte Ausblick aus den Fenstern der Wohnräume, dies jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut durch einen unmittelbar vor oder doch ganz nahe den Fenstern aufgerichteten, noch dazu die Sicht zur Gänze verstellenden Zaun noch nicht verwehrt war.OGH 1 Ob 134/01i, 25.09.2001
- Das Wohnungsgebrauchsrecht gewährt dessen Inhaber die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen.OGH 1 Ob 357/98a, 19.01.1999
- Dagegen darf der Wohnungsfruchtnießer alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne alle Einschränkung genießen und sein Recht auch anderen überlassen.OGH 8 Ob 55/97i, 13.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011821 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 22.
- OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 67/21s, 22.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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