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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.07.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 28/25v

Worum es ging: Kann ich mein Verbot im Grundbuch an jemanden übertragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Recht aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot ist höchstpersönlich und hat keinen Vermögenswert. Sie können es daher nicht auf jemand anderen übertragen. Eine Wirkung gegen Dritte hat das Verbot außerdem nur zwischen den im Gesetz genannten Angehörigen.

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensgegenstand, sondern ein höchstpersönliches Recht, das sich nicht verwerten lässt. Geht es durch einen Fehler verloren, entsteht allein daraus noch kein Anspruch auf Schadenersatz.

Sie dürfen die Wohnung im Rahmen Ihrer Bedürfnisse selbst benützen. Dazu zählen auch die als Zubehör verwendeten Nebenräume wie Küche, Keller oder Dachboden und, wenn das vereinbart wurde, ein Hausgarten. Wer dagegen ein Wohnungsfruchtgenussrecht hat, darf alle bewohnbaren Teile ohne diese Einschränkung nutzen.

Nein. Das Wohnungsrecht ist höchstpersönlich: Sie können es grundsätzlich weder auf eine andere Person übertragen noch die Ausübung anderen überlassen. Solche Rechte hat nur, wem ein Wohnungsfruchtgenussrecht zusteht.

Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.

Für eine Schenkung genügt es nicht, dass der Empfänger ohne Gegenleistung im Vermögen bereichert ist. Beide Seiten müssen sich auch darüber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein soll; diese Einigkeit kann ausdrücklich oder aus den Umständen erklärt werden.

Zu einer Schenkung gehört wesentlich die Absicht, wirklich unentgeltlich zu leisten. Das bedeutet: Es darf keine Gegenleistung dahinterstehen, die Leistung muss freiwillig erfolgen und darf auch nicht von einer sittlichen Pflicht verlangt sein.

Eine gemischte Schenkung setzt nicht nur voraus, dass Leistung und Gegenleistung deutlich auseinanderfallen. Es muss auch die Absicht bestanden haben, den Unterschied zu schenken.

Die Absicht zu schenken muss derjenige beweisen, der seinen Anspruch darauf stützt. Gelingt ihm das nicht, geht das zu seinen Lasten.

Ein Geschäft ist auch dann entgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht dem Gläubiger selbst, sondern einer anderen Person zugutekommt. Entscheidend ist, dass überhaupt ein Entgelt erbracht wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1407 ABGB § 364c ABGB § 521 ABGB § 762 ABGB § 781 ABGB § 782 ABGB § 788 ABGB § 789 ABGB § 938

Entscheidungstext

41 Absätze, 15.513 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.07.2025

Geschäftszahl

2Ob28/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Hans Georg Popp und Mag. Armin Posawetz, Rechtsanwälte in Gratwein-Straßengel, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, wegen 43.750,00 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 2 R 154/24w-45, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. August 2024, GZ 21 Cg 51/23a-39, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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