Was bewirkt eine Vereinbarung über die Nutzung des gemeinsamen Hauses?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Erben
Sie gestaltet die allgemeinen Gebrauchsrechte der Miteigentümer in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen um. Jeder darf dann den ihm zugewiesenen Teil allein nutzen. Erfasst sein kann auch ein noch ausbaufähiger Dachboden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Eine gewöhnliche Benützungsvereinbarung bewirkt nur die Umgestaltung der allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers (und nur diese) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten.OGH 5 Ob 56/17x, 27.06.2017
- Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern oder einer gerichtlichen Benützungsregelung ergibt sich eine Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen.OGH 5 Ob 25/13g, 28.08.2013
- Von einer Benützungsregelung kann auch ein ausbaufähiger Dachboden erfasst sein.OGH 5 Ob 205/03p, 21.10.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029352 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 9.
- OGH 3 Ob 184/25t, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 29/21g, 20.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 14/21a, 11.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 95/20m, 22.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 41/18t, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 56/17x, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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