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Darf die Mehrheit vermieten, wenn das mir als Miteigentümer schadet?

günstig für Minderheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Minderheitseigentümer, Mehrheitseigentümer, Mieter
Nein. Wird ein Mietvertrag geschlossen, der erkennbar gegen Ihre Interessen als Miteigentümer mit kleinerem Anteil verstößt, und weiß auch der Mieter davon, zählt das nicht mehr zur laufenden Verwaltung. Solche Verträge sind außergewöhnliche Maßnahmen, für die ein Mehrheitsbeschluss allein nicht genügt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Ein gegen die nicht nur den Mehrheitseigentümern, sondern auch dem daher nicht schutzwürdigen Mieter bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstoßende Abschluss eines Mietvertrages ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 14.

Im Gesetz

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