Darf die Mehrheit vermieten, wenn das mir als Miteigentümer schadet?
günstig für Minderheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Minderheitseigentümer, Mehrheitseigentümer, Mieter
Nein. Wird ein Mietvertrag geschlossen, der erkennbar gegen Ihre Interessen als Miteigentümer mit kleinerem Anteil verstößt, und weiß auch der Mieter davon, zählt das nicht mehr zur laufenden Verwaltung. Solche Verträge sind außergewöhnliche Maßnahmen, für die ein Mehrheitsbeschluss allein nicht genügt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ein gegen die nicht nur den Mehrheitseigentümern, sondern auch dem daher nicht schutzwürdigen Mieter bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstoßende Abschluss eines Mietvertrages ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die ex ante anzustellende Beurteilung, ob ein Vertragsabschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen ist, kann der Kenntnisstand des Vertragspartners nicht maßgebend sein.OGH 2 Ob 198/17g, 16.05.2018
- Hier: Nutzungsmöglichkeit an einem im Miteigentum stehenden Badesee.OGH 2 Ob 198/17g, 16.05.2018
- Hier: Weil die Anhebung des Hauptmietzinses offensichtlich den Interessen eines "Miteigentümers" widerspricht, handelt es sich bei den damit zusammenhängenden Maßnahmen um solche der außerordentlichen Verwaltung.OGH 5 Ob 102/01p, 15.05.2001
- Ein Mietvertrag, der nicht dazu dient, dem Mieter gegen angemessenes Entgelt eine Wohnmöglichkeit zu geben, sondern dazu, dem Mehrheitseigentümer im Wege der Untervermietung zu einem höheren, nicht in die Hausabrechnung fließenden Zins ein ausschließlich ihm zufließendes Zusatzeinkommen zu verschaffen, kann nicht als gewöhnliche, im Interesse aller Miteigentümer liegende Verwaltungsmaßnahme qualifiziert werden.OGH 8 Ob 2027/96p, 18.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 9 Ob 78/22v, 28.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 61/21t, 27.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 218/20z, 07.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Mietvertrag durch einen einzelnen Miteigentümer
Mietrecht · Vermietung ohne Zustimmung der Miteigentümer
Eigentum und Grundbuch · Mehrheitsbeschluss und Vermietung der gemeinsamen Sache
Mietrecht · Kündigung eines Mietvertrags mit einem Miteigentümer
Eigentum und Grundbuch · Vermietung durch die Mehrheit