OGH 5 Ob 37/19f
Worum es ging: Haftet eine Firma für Fehler ihrer leitenden Leute?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.
Nein. Über die laufende Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Anteile. Wer nicht über die Mehrheit verfügt, kann nach außen keine Verwaltungshandlungen setzen und daher auch keinen wirksamen Mietvertrag über die gemeinsame Sache abschließen. Dasselbe gilt für die Entlassung eines Mieters aus dem Vertrag.
Ja, aber nur wenn zwischen Ihnen schon eine besondere rechtliche Beziehung besteht, etwa aus einem Vertrag, aus dem Gesetz oder aus einer erlittenen Schädigung. Handelt es sich dagegen um eine Pflicht, die jemandem nur im Interesse der Allgemeinheit auferlegt ist, haftet er für seine Helfer nicht.
Die Eigentümergemeinschaft ist nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft rechtsfähig. Nur dort kann sie Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen sowie klagen und geklagt werden. Geht es nicht um die Verwaltung, etwa bei der Vermietung einer einzelnen Wohnung, müssen Sie die Eigentümer selbst in Anspruch nehmen.
Nein. Der Eigentümergemeinschaft stehen nur Rechte der Verwaltung zu, nicht die Rechte der einzelnen Eigentümer. Sie kann daher nicht im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten einzelner Wohnungseigentümer bewirken.
Ohne besonderen Vertrag haftet Ihnen die Eigentümergemeinschaft nur nach den allgemeinen Regeln für unerlaubte Handlungen, wenn sie ihre Pflicht zur Wegsicherung verletzt. Ihr Mietvertrag hilft dabei nicht, weil die Eigentümergemeinschaft nicht Ihre Vertragspartnerin ist.
In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft klagen Sie die Eigentümergemeinschaft, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer; eine von vornherein gegen Einzelne gerichtete Klage wird abgewiesen. Die einzelnen Eigentümer haften nur nachrangig. Solange kein Urteil gegen die Gemeinschaft vorliegt und kein Ausfall feststeht, gibt es ihnen gegenüber nichts festzustellen.
Der Verwalter ist verpflichtet und befugt, alles zu besorgen, was der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dient. Was er dabei tut, aber auch was er unterlässt, wird der Eigentümergemeinschaft zugerechnet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 07.09.2018, 5 Cg 58/17k-24
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 13.12.2018, 1 R 159/18v-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ABGB § 1313a ABGB § 1315 ABGB § 1319a WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 30
Entscheidungstext
62 Absätze, 35.904 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Geschäftszahl
5Ob37/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 27.772 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 27.772 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2018, GZ 1 R 159/18v-28, mit dem das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7. September 2018, GZ 5 Cg 58/17k-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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